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BMF ermöglicht Werbungskostenabzug bei § 50a EStG

Das BMF passt die Verwaltungspraxis bei § 50a EStG hinsichtlich der Absetzbarkeit von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben der Rechtsprechung von EuGH und BFH an. Demnach können beschränkt Steuerpflichtige diesen Steuervorteil auch bei einer Rechteverwertung i.S.d. § 50a  Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend machen. Allerdings muss ein unmittelbarer Zusammenhang zu den entsprechenden Einnahmen bestehen.

Nach § 50a Abs. 1 EStG wird bei bestimmten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger ein Steuerabzug vorgenommen. Ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist bei diesen Einkünften im Gesetz nicht vorgesehen, weil die Steuer als mit dem Steuerabzug abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Allerdings gilt diese Beschränkung nicht für (Betriebs-)Ausgaben, die unmittelbar mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen. Denn derartige Ausgaben dürfen im Steuerabzugsverfahren ausnahmsweise berücksichtigt werden.

Diese Ausnahme hat der BFH in zwei Entscheidungen unter Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zugelassen, und zwar entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG. Begründung: Die deutsche Regelung entspricht nicht dem Unionsrecht. Mit Schreiben vom 17.06.2014 hat sich das BMF nun der Auffassung des BFH und damit des EuGH für die Fälle des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Überlassung von Rechten) weitgehend angeschlossen.

Nach Ansicht des BMF gelten für einen Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben bei der Überlassung von Rechten im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG folgende Grundsätze:

  • Der Schuldner der Vergütung kann beim Steuerabzug grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger mitgeteilt hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.
  • Eine Ausnahme gilt für den sogenannten Nettoabzug: Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen können beim Steuerabzug mindernd angesetzt werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen stehen.

Einen unmittelbaren Zusammenhang bei der Überlassung von Rechten sieht das BMF lediglich dann, wenn der Gläubiger der Vergütung durch die fraglichen Betriebsausgaben oder Werbungskosten erst in die Lage versetzt wird, die konkrete Überlassungsleistung zu erbringen, und diese ausschließlich für den Schuldner der Vergütung durchgeführt wird.

Dem BMF reicht es für die ausschließliche Rechteverwertung nicht aus, dass diese auch gegenüber weiteren Personen erbracht werden dürfte, ohne dass die Rechteverwertung tatsächlich auch für andere als den Vergütungsschuldner erbracht wird. Fehlt hingegen ein solcher ausreichend enger und ausschließlicher Zusammenhang zur konkreten Tätigkeit, können die entsprechenden Aufwendungen nicht abgezogen werden.



Die Aufwendungen können, sofern der erforderliche unmittelbare Zusammenhang besteht, jedoch nur dann abgezogen werden, wenn

  • diese Aufwendungen im Abzugsverfahren dem Vergütungsschuldner ausreichend nachgewiesen werden und
  • dieser Nachweis den Finanzbehörden beispielsweise durch Vorlage der jeweiligen Lizenzverträge und Zahlungsnachweise belegt werden kann.

Weitere Voraussetzung für den Nettoabzug ist, dass der Vergütungsgläubiger ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eine Gesellschaft mit Sitz in einem der genannten Staaten ist.

Nimmt der Vergütungsschuldner den Nettoabzug vor, muss der Steuerabzug von den Nettoeinnahmen, also von dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorgenommen werden.

Praxishinweis

Es ist eine positive Nachricht, dass sich das BMF der Rechtsauffassung von EuGH und BFH angeschlossen hat. Allerdings gilt dies lediglich für die Fälle der Rechteverwertung. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG sieht eine vergleichbare Regelung für in Deutschland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen vor. Weil der EuGH seine Entscheidung mit den Grundfreiheiten begründet hat, müsste für die Fälle des § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG Vergleichbares gelten. Zu dieser Frage hat sich das BMF in seinem Schreiben jedoch nicht geäußert. Beschränkt Steuerpflichtige mit solchen Einkünften (aus § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG) sollten sich daher auf die EuGH-Urteile berufen, wenn sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang haben. 

BMF-Schreiben v. 17.06.2014 - IV C 3 - S-2303/10/10002 :001
BFH, Urt. v. 27.07.2011 - I R 32/10, BFHE 234, 292
BFH, Urt. v. 25.04.2012 - I R 76/10, BFH/NV 2012, 1444
EuGH, Urt. v. 31.03.2011 - Rs. C-450/09 „Schröder“, IStR 2011, 301

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz