Steuerberatung -

Damnum und Disagio gelten auch weiterhin als sofort abziehbare Werbungskosten

Ab 2005 sind nach § 11 EStG Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese Regel ist nicht auf Damnum und Disagio anzuwenden.

Nach dem ab 2005 geänderten § 11 EStG sind Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz eingeführte Neuregelung ist bis zu einer gesetzlichen Klarstellung und somit erst einmal bis auf Weiteres nicht auf ein Damnum oder Disagio anzuwenden.

Damit bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, dass ein Disagio sofort abziehbar ist, wenn sich dies auf fünf Prozent der Kreditsumme und auf eine mindestens fünfjährige Zinsbindung bezieht.

Das häufig aus Steuersicht bei der Baufinanzierung eingesetzte Disagio führt erst einmal dazu, dass der Kreditnehmer eine höhere Darlehenssumme aufnehmen muss, um hiervon seine Verpflichtungen zu begleichen. Denn die Banken zahlen lediglich den um das Disagio geminderten Betrag aus. Verzinst wird aber die volle Summe.

Dieser Abschlag auf die Kreditsumme zählt bereits in dem Jahr zu den Finanzierungskosten, in dem das Darlehen ausgezahlt wird. Der komplette Ansatz als Werbungskosten erfolgt immer dann, wenn der Abschlag marktüblich ist. Dies war er nach Meinung des Finanzverwaltung früher immer dann, wenn der Betrag maximal zehn Prozent des Gesamtkredits beträgt und das Darlehen mindestens fünf Jahre läuft. Beträgt die Laufzeit nur drei Jahre, gelten sechs Prozent Abschlag noch als marktüblich.

Seit 2004 ist das Disagio bis zu 5 % der Kreditsumme sofort abziehbar

Diese Regelung wurde für Darlehensverträge verschärft, die ab dem Jahr 2004 abgeschlossen werden. Hier sinkt die Grenze der Marktüblichkeit auf fünf Prozent (BMF 20.10.2003, IV C 3 - S 2253 a - 48/03, BStBl 2003 I S. 546). Ein im Jahr 2004 gezahltes Disagio für auf bereits vorher abgeschlossene Verträge kann hingegen weiterhin bis zur Höhe von zehn Prozent geltend gemacht werden.

Aufwendungen für Disagio oder Damnum sind nunmehr in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrags als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

Eine Zinsvorauszahlung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Damnum entsprechend hoch bemessen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden:

  • Bei einem Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren, wenn ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist.
  • Ist ein Damnum nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta einschließlich Damnum) geleistet worden, kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund besteht.
  • Für Darlehensverträge, die vor dem 1.2.2004 abgeschlossen wurden, kann von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum von bis zu 10 % vereinbart worden war (OFD Berlin 19.1.2004, S 2211 - 1/04, DStR 2004 S. 356).

Wird nun ab 2004 die Höchstgrenze von fünf Prozent überschritten, kann der übersteigende Teil des Disagios nur zeitanteilig über die Laufzeit des Kredits angesetzt werden.

Beispiel zum Ansatz eines Disagios

Darlehenssumme 100.000
Zinssatz 5%
Disagio 8%
Kreditvertrag (10 Jahre) abgeschlossen 2003 2004
Die steuerliche Rechnung
Laufende Zinsen 5.000 5.000
Disagio 8.000 5.000
Anteiliges Disagio (3.000/10 Jahre) 300
Ansatz Finanzierungskosten Erstjahr 13.000 10.300.
Ergebnis: Ab 2004 können nur 5% des Kredits als Disagio angesetzt werden, der übersteigende Teil wird über die gesamte Laufzeit verteilt.

Hinweis: Wird ein Darlehen in Raten ausbezahlt und das Disagio vereinbarungsgemäß bereits in voller Höhe bei Auszahlung der ersten Rate belastet, so ist es auch bereits zu diesem Zeitpunkt komplett abzugsfähig. Erstattet die Bank bei einer vorzeitigen Kredittilgung ein Teil des Disagios, müssen die ursprünglichen Werbungskosten nicht vermindert werden. Sie müssen den Betrag als Einnahme im Jahr der Zahlung deklarieren.

BMF - Schreiben vom 15.12.2005 (IV C 3 - S 2253a 19/05) - Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG-) v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3310, 3483, BStbl I S. 1158); Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG auf Damnum und Disagio

Quelle: BMF - Schreiben vom 15.12.05