Steuerberatung -

Einkommensteuererklärung auf fotokopiertem Vordruck

Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein - auch einseitig - privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger übte im Streitjahr eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Seine für das Streitjahr beim Finanzamt eingereichte Einkommensteuererklärung war sowohl unter Verwendung eines Ausdrucks der Seite 1 des Mantelbogens als auch mit Hilfe von Kopien der Seiten 2 bis 4 des Mantelbogens, der Anlage N und der Anlage Kinder erstellt worden. Die einzelnen Seiten waren einseitig bedruckt. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die eingereichte Steuererklärung nicht den Formerfordernissen des § 150 Abs. 1 Satz 1 AO entspreche. Die Abgabe einer Erklärung nach amtlichem Vordruck habe den Sinn, Verwechselungen, Abweichungen und Unvollständigkeiten zu vermeiden. Zudem solle die Auswertung der angegebenen Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung ohne zeit- und personalaufwändige Abänderungen durchgeführt werden können. Würden die Finanzbehörden Erklärungen in der Form akzeptieren, wie sie der Kläger eingereicht habe, seien sie an einer zügigen Durchführung der Veranlagung gehindert. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger Kopien der Anlage N und der Anlage Kinder unter Verwendung des Vordrucks eines anderen Bundeslandes eingereicht habe. Hierdurch komme zusätzlicher Prüfaufwand auf die Finanzbehörde zu.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH sah das anders: Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 AO seien Steuererklärungen "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben. Dies bedeute, dass die Erklärung insbesondere auch auf einem privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck abgegeben werden könne, wenn er dem amtlichen Muster entspreche. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Der vom Kläger verwendete Ausdruck der Seite 1 des Mantelbogens und die Kopien stimme mit den amtlichen Vordrucken inhaltlich überein. Die Auswertung der angegebenen Daten und die Eingabe in die in der Steuerverwaltung eingeführte elektronische Datenverarbeitung könne damit ohne zeit- und personalaufwändige Abänderungen durchgeführt werden. Dass der vom Kläger eingereichte Ausdruck und die Kopien - anders als die amtlichen Vordrucke - nur einseitig bedruckt seien, hielt der BFH für unschädlich. Ebenso wenig sei die Steuererklärung unwirksam, weil der Kläger für die Anlage N und die Anlage Kinder Kopien der amtlichen Vordrucke eines anderen Bundeslandes verwendet habe.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 22.05.06