Steuerberatung -

Erlass von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge sind - nach ständiger Rechtsprechung - in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert.

Rechtfertigungsgründe für die Festsetzung von Säumniszuschlägen

  • Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll.
  • Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten.
  • Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 09.07.2003 - V R 57/02, BStBl II 2003, 901, m.w.N.).

Erlass von Säumniszuschlagen wegen Unbilligkeit

Die Finanzbehörden können jedoch Säumniszuschläge ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre:

  • Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen z.B. dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert.

    Weil Säumniszuschläge aber auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, kommt regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen. Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.04.1999 - VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteil vom 18.06.1998 - V R 13/98, BFH/NV 1999, 10).

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 30.03.06