Steuerberatung -

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

In allen noch offenen Fällen der Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 lässt die Finanzverwaltung es nunmehr zu, dass die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 21.09.2005, X R 47/03, zur Berücksichtigung einer Unterentnahme aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 geendet haben, anzuwenden sind.

Der BFH hatte mit o. a. Urteil entschieden, dass bei der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht abziehbare Schuldzinsen für den Geltungsbereich des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (Veranlagungszeiträume 1999 und 2000) eine Unterentnahme auch dann zu berücksichtigen sei, wenn sie in Wirtschaftsjahren entstanden ist, die vor dem 01.01.1999 geendet haben.

Diese Entscheidung wurde mit dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, wie sie mit dem Steueränderungsgesetz 2001 in den § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG eingefügt wurde, begründet.

Der BFH war mit dem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen, wonach die Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 geendet haben, unberücksichtigt bleiben (vgl. BMF-Schreiben vom 17.11.2005, BStBl I, 1019, Rdnr. 36 Satz 2)

Das BMF hat nun die Finanzbehörden angewiesen, die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils anzuwenden. In dem hierzu ergangenen Schreiben nimmt das BMF Stellung zu folgenden Problemkreisen:

1.Anwendungszeitpunkt
2.Ermittlung der zum 01.01.1999 bestehenden Unterentnahme
3.Auswirkungen auf Betriebsveräußerung/-aufgabe
4.Ermittlung der Unter- oder Überentnahme ab dem Veranlagungszeitraum 2001
5.Anwendung auf Überentnahme

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - vom 23.06.06