Steuerberatung -

Festsetzung und Zahlung des Kinderbonus in 2009

Nach dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 wird für jedes Kind, für das in 2009 mindestens für einen KalendermonatAnspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag von 100 € (sog. Kinderbonus) gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zu den Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderbonus hat jetzt das Bundeszentralamt für Steuern Stellung genommen.

Für den Einmalbetrag gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das - festgesetzte und im Allgemeinen monatlich gezahlte - steuerliche Kindergeld maßgebend sind.

 

Dazu weist die Verwaltung auf folgende Punkte hin:
Die Festsetzung und Zahlung des Einmalbetrags setzt voraus, dass im Kalenderjahr 2009 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Anspruch auf den Einmalbetrag besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Kindergeld für einen Kalendermonat im Kalenderjahr 2009 bestand, aber zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes oder im Zeitpunkt der Auszahlung wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen kein Kindergeldanspruch mehr gegeben ist. Tritt der Anspruch auf Kindergeld erst zu einem späteren Zeitpunkt ein (z.B. Geburt eines Kindes im November 2009), wird der Einmalbetrag ebenfalls gewährt.

Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung und Auszahlung des Einmalbetrags ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Sind für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte in 2009 kindergeldberechtigt, so wird der Einmalbetrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten festgesetzt und ausgezahlt, der vor der Auszahlung zuletzt kindergeldberechtigt war. Der andere Anspruchsberechtigte hat insoweit einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Der Einmalbetrag bedarf einer Festsetzung. Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheids kann abgesehen werden.

Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Einmalbetrags.

Hinweis
Der Einmalbetrag gilt in vollem Umfang als Kindergeld. Da die steuerlichen Kinderfreibeträge nicht erhöht wurden, kann es bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dazu kommen, dass vor allem Bezieher höherer Einkommen von der Einmalzahlung nicht profitieren.

Quelle: BZSt - Schreiben vom 11.03.09