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Gleichbehandlungsgesetz ist in Kraft getreten

Am 18.08.2006 ist nach jahrelanger Diskussion das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.

Das AGG verbietet eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Näheres erfahren Sie hier:

Die Neuregelungen betreffen vor allem den Bereich des Arbeitsrechts. Ein Verstoß gegen das AGG kann zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen und deshalb müssen sich vor allem Arbeitgeber schnell auf die Neuerungen einstellen.

Grundsätzlich ist die Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung oder sexueller Identität nach dem AGG nicht zulässig. Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung verboten. Beispielsweise ist die Ungleichbehandlung eines Arbeitnehmers wegen des Alters in Ausnahmefällen zulässig: So darf ein Arbeitgeber ein Höchstalter für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand vorsehen. Benachteiligten Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu, den sie innerhalb von zwei Monaten geltend machen müssen und vor den Arbeitsgerichten einklagen können.

Neben dem Arbeitsrecht hat das AGG ebenso Auswirkungen auf das allgemeine Zivilrecht. So gibt es z.B. im Hinblick auf die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft grundsätzlich einen weitreichenden Diskriminierungsschutz.

Hinsichtlich der Merkmale Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Identität sowie Religion und Weltanschauung gilt ein eingeschränkter Diskriminierungsschutz, der sich nur auf Massengeschäfte und Privatversicherungen erstreckt. Wer gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, muss den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch muss - wie im Arbeitsrecht - innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Diskriminierung geltend gemacht werden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Webseiten des Bundesjustizministeriums.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 17.08.06