Steuerberatung -

Hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40a, b, c EStG

Wenn ein Steuerpflichtiger einen im Betriebsvermögen gehaltenen Anteil an einer Kapitalgesellschaft veräußert oder entnimmt, ist der Veräußerungs- bzw. Entnahmeerlös grundsätzlich nach § 3 Nr. 40 a) oder b) EStG zur Hälfte steuerfrei.

Erfolgt hingegen im Rahmen des § 17 EStG eine steuerpflichtige Veräußerung aus dem Privatvermögen heraus, ergibt sich eine hälftige Steuerbefreiung des Veräußerungspreises in der Regel aus der Vorschrift des § 3 Nr. 40 c) EStG.

Der von dem Veräußerungs- bzw. Entnahmeerlös in Abzug zu bringende Buchwert (sofern Betriebsvermögen vorliegt) bzw. die von dem Veräußerungspreis abzuziehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (sofern Privatvermögen vorliegt) sowie gegebenenfalls entstandene Veräußerungskosten sind steuerlich ebenfalls grundsätzlich nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG).

Die vorgenannten Vorschriften finden allerdings im Grundsatz keine Anwendung, soweit die veräußerten Anteile einbringungsgeboren im Sinne von § 21 UmwStG sind (§§ 3 Nr. 40 Sätze 3, 4 und 3c Abs. 2 Sätze 3, 4 EStG).

Daneben greift die hälftige Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 a) EStG auch dann und insoweit nicht, als bei den veräußerten oder entnommenen Anteilen in den Vorjahren eine Teilwertabschreibung erfolgt ist, die in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und die bisher in der Folgezeit auch noch nicht wieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG wertaufgeholt worden ist (§ 3 Nr. 40 a) Satz 2 EStG).

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFDen Rheinland und Münster - Verwaltungsanweisung vom 18.05.06