Steuerberatung -

Höhere Urlaubsrückstellung durch Einbeziehung von Weihnachtsgeld

Bei der Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub ist auch das anteilige 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen.

Zum Sachverhalt
Mit Urteil zur Körperschaftsteuer 1999 vom 15.03.2006 (Az.: 1 K 2369/03) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Berechnung einer Rückstellung für ausstehenden Urlaub das (anteilige) 13. Monatsgehalt mit einzubeziehen ist. Die Klägerin, eine Bank, hatte in ihrer Bilanz zum 31.12.1999 eine (gewinnmindernde) Rückstellung für rückständigen Urlaub ihrer Mitarbeiter in Höhe von rd. 196.000 DM gebildet. Nach Durchführung einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Rückstellung um rd. 15.000 DM gemindert werden müsse, weil das 13. Monatsgehalt nicht mit in die Berechnung der Rückstellung einfließen dürfe.

Begründung des Finanzamts: Die Sondervergütung sei nicht als fester Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts zu betrachten und dürfe daher bei der Berechnung des Urlaubsgeldes nicht berücksichtigt werden. Die Klage, mit der die Klägerin vorgetragen hatte, nach dem Manteltarifvertrag hätten die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, war erfolgreich.

Begründung des Gerichts
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten seien im Allgemeinen zu bilden, wenn sie gegenüber einem Dritten bestünden, bzw. entstehen würden, im abgelaufenen Jahr entweder rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht seien und die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Steuerpflichtige hieraus in Anspruch genommen werde.

Berechnung der Rückstellung
Die Höhe der Rückstellung bemesse sich nach dem den betroffenen Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsentgelt einschließlich der Lohnnebenkosten. Nicht einzubeziehen seien dagegen jährlich vereinbarte Sondervergütungen wie Weihnachtsgratifikationen, Tantiemezahlungen oder Zahlungen, die nicht Bestandteil von Lohn oder Gehalt seien.

Besonderheit: Weihnachtsgeld und -gratifikation
Von dem Weihnachtsgeld sei eine Weihnachtsgratifikation zu unterscheiden, die jährlich neu verhandelt werden müsse und von verschiedenen Faktoren, z.B. der wirtschaftlichen Situation der Bank, abhängig sei.

Bei dem 13. Monatsgehalt des Streitfalls handele es sich jedoch nicht um eine jährlich vereinbarte Sondervergütung. Aus den jeweiligen Anstellungsverträgen, bzw. aus dem Manteltarifvertrag ergebe sich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf entsprechende Zahlungen. Im Hinblick auf die tarifvertragliche Regelung sei das 13. Monatsgehalt nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz auch als Gegenleistung für die Tätigkeit der Arbeitnehmer in den einzelnen Abrechnungszeiträumen anzusehen (= "Weihnachtsgeld"). Dass das 13. Monatsgehalt in die Rückstellung wegen Urlaubsverpflichtung anteilig mit einzubeziehen sei, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Pressemeldung im Volltext

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Pressemeldung vom 31.05.06