Steuerberatung -

Kein Abzug dauernder Lasten nach unentgeltlicher Weiterübertragung

Wird ein Grundstück nach einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unentgeltlich weiterübertragen, können die Versorgungsleistungen nicht mehr als dauernde Last geltend gemacht werden.

Wird die übertragene Wirtschaftseinheit veräußert und dadurch der Zusammenhang mit den in der Folgezeit gezahlten wiederkehrenden Leistungen beendet, ist die weitere Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen nur dann möglich, wenn an die Stelle der übertragenen Wirtschaftseinheit im Wege der Surrogation eine andere existenzsichernde Wirtschaftseinheit tritt (vgl. BFH, Urt. v. 31.05.2005 - X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH v. 05.07.1990 - GrS 4-6/89, BStBl II, 847; v. 15.07.1991 - GrS 1/90, BStBl II 1992, 78).

Diese Grundsätze müssen umso mehr gelten, wenn die existenzsichernde Wirtschaftseinheit nicht veräußert, sondern unentgeltlich übertragen wird und daher weder rechtlich noch tatsächlich zur Erwirtschaftung des Unterhaltsbedarfs durch den Übernehmer - auch nicht in Form eines Ersatzwirtschaftsguts - zur Verfügung steht.

Im Streitfall war das Grundstück auf die Ehefrau des Vermögensübernehmers übertragen worden. Auch dies sieht der BFH damit offensichtlich als schädlich an, zumal die Weiterübertragung an die Ehefrau - anders als die Übertragung an die Kinder - keine weitere vorweggenommene Erbfolge darstellt, die weiterhin begünstigt wäre (vgl. Rz. 29 des BMF-Schreibens v. 16.09.2004, BStBl I, 922).

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 15.12.05