Steuerberatung -

Kein häusliches Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann im Rahmen der gesetzlichen Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG steuermindernd anerkannt werden, wenn eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Im Streitfall nutzte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben das sich in ihrem Einfamilienhaus befindende häusliche Arbeitszimmer nur zu 20 bis 30 % für die Verwaltung eines vermieteten Objekts und im Übrigen zu privaten Zwecken. Eine private Nutzung in Höhe von 70 bis 80 % ist nicht von so untergeordneter Bedeutung, als dass sie zu vernachlässigen wäre (BFH, Urt. v. 21.11.1986 - VI R 173/83, BStBl II 1987, 262). Ein Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kam somit nicht (auch nicht teilweise) in Betracht.

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 soll der Abzug von 1.250 € für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gestrichen werden. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wären somit ab 2007 nur noch als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit darstellt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.05.05