Steuerberatung -

Kein Kassenbuch erforderlich bei Einnahmenüberschuss-Rechnung

Das EStG und die AO enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs für die Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Begründung des Gerichts
Insbesondere kann eine solche Verpflichtung nicht auf § 4 Abs. 3 EStG gestützt werden, da hier nur die Art der Gewinnermittlung bestimmt wird. Aus der Vorschrift ergibt sich nur eine Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses für bestimmte Wirtschaftsgüter (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Auch die §§ 145, 146 AO können eine dahin gehende Verpflichtung nicht begründen. Denn die Anwendung dieser Vorschriften hat gerade eine ausdrückliche gesetzliche Aufzeichnungsverpflichtung zur Voraussetzung.

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind u.a. die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Eine Regelung, dass vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen sind, enthält jedoch weder § 22 UStG noch die UStDV. Die Anforderungen der genannten Vorschriften sind erfüllt, wenn der Steuerpflichtige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegt und in handschriftliche Listen einträgt, auch wenn nur auf den Rechnungen, nicht aber in den angefertigten Listen zwischen Geldeingang auf dem Bankkonto oder Barzahlung unterschieden wurde.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 16.02.06