Steuerberatung -

Kindergeld: Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid

Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt keinen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar. Die Familienkasse hat die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes selbständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids zu ermitteln.

Die Festsetzung der Einkommensteuer des Kindes und die Kindergeldfestsetzung zugunsten der Eltern sind grundsätzlich unterschiedliche Verfahren. Die Begriffe der Einkünfte und Bezüge, der Werbungskosten und der ausbildungsbedingten Aufwendungen unterscheiden sich. Besteht nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld, können Sonderzuwendungen und Werbungskosten nur diesem Zeitraum des Kalenderjahres zuzuordnen sein. In einem solchen Fall würde eine anteilige Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid angesetzten Beträge zu unzutreffenden Ergebnissen führen.

Beruft sich der Kindergeldberechtigte auf gegenüber dem - anteiligen - Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöhte Werbungskosten, muss er diese im Kindergeldfestsetzungsverfahren vortragen und durch entsprechende Belege nachweisen. Eine pauschale Übernahme der im Einkommensteuerbescheid des Kindes als Werbungskosten zusammengefassten Beträge genügt nicht, vielmehr muss die Familienkasse die einzelnen Aufwendungen selbständig prüfen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - vom 23.06.06