Steuerberatung -

Kindergeldanspruch einer allein erziehenden Mutter bei Aufnahme einer Auslandstätigkeit

Kann ein Kindergeldanspruch einer allein erziehenden Mutter durch die Aufnahme einer Auslandstätigkeit verloren gehen?

Vorlagebeschluss des 10. Senats des Finanzgerichts Köln an den Europäischen Gerichtshof vom 10.08.2006

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann für Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden, ggf. bis zu deren 27. Lebensjahr Kindergeld bekommen. Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln sollte nunmehr über die Frage entscheiden, ob dieser Kindergeldanspruch in Deutschland aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften untergehen kann, wenn eine allein erziehende Mutter in einem anderen EU-Staat eine Berufstätigkeit aufnimmt.

 

 

 

Der Senat hat diese und weitere damit zusammenhängende Fragen mit Beschluss vom 10.08.2006 (10 K 4830/05) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Senat hat Bedenken, ob der Wegfall des deutschen Kindergelds mit der Grundfreiheit der Freizügigkeit, nach der die Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht zu Nachteilen führen darf, in Einklang steht. Zudem hält er einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts für möglich, da ganz überwiegend Mütter allein erziehend sind. Das Kindergeld wäre nämlich unstreitig weiter bezahlt worden, wenn die Klägerin einen Ehemann gehabt hätte, der in Deutschland arbeitet.

 

 

Der Fall betrifft eine seit Jahren in Deutschland lebende belgische Staatsangehörige, die für zwei Kinder über 18 Jahren Kindergeld bezog. Die zuständige Familienkasse verweigerte ihr das Kindergeld, nachdem sie eine Arbeitsstelle in den Niederlanden angenommen hatte. Die Behörde berief sich dabei auf die EWG-Verordnungen Nr. 574/72 und Nr. 1408/71. Danach unterliege die Klägerin nur noch den Vorschriften des Beschäftigungsstaats. Dass die Niederlande für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres kein Kindergeld mehr bezahle, sei unerheblich.

Quelle: FG Köln - Pressemitteilung vom 25.08.06