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Kleines Jahressteuergesetz: BMF veröffentlicht Entwurf zur Steuergesetzgebung 2014/15

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf veröffentlicht das BMF die Pläne für eine Art „kleines Jahressteuergesetz 2014". Anlässlich des EU-Beitritts Kroatiens sollen dabei nicht nur fachlich notwendige Änderungen vorgenommen, sondern auch quer durch das gesamte Steuerrecht Regelungen an andere Gesetzgebungsverfahren angepasst sowie Steuervereinfachungen umgesetzt werden. Neben einer Vielzahl rein redaktioneller Anpassungen enthält der rund 100-seitige Referentenentwurf aber auch Änderungen, die konkrete Auswirkungen auf die steuerliche Praxis haben. So sollen u.a. die Informationspflichten zwischen Finanzverwaltung und Steuerberaterkammern verschärft werden.

Im Folgenden eine Übersicht und Zusammenfassung der wichtigsten Änderungspläne:

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • §§ 50, 52a EStG:  Der Gesetzgeber versucht, die Anwendungsregelungen für beschränkt Steuerpflichtige zusammenzuführen und zu straffen;  § 52a EStG wird aufgehoben.
  • § 10  Abs. 2 und Abs. 2a EStG: Der  Sonderausgabenabzug wird  auf weitere soziale Einrichtungen erweitert.
  • § 10c EStG:  Klarstellung beim Sonderausgaben-Pauschbetrag.§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG präzisiert die Steuerpflicht bestimmter Risikolebensversicherungen, die z.B. als Anlageobjekt („dread desease“)  infrage kommen und künftig weitergehend steuerpflichtig werden.
  • § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG erweitert nunmehr die Steuerpflicht in Zusammenhang mit der Veräußerung von Dividendenansprüchen.
  • § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG führt beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen zur Vereinfachung wieder die Fifo-Methode („First in, first out“) ein. Damit gelten die zuerst angeschafften Fremdwährungsbeträge auch als die zuerst veräußerten. In der Vergangenheit führte die jetzt noch geltende Durchschnittsmethode zu Problemen, weil beim Verkauf eines Teils des Bestands gleichartiger Fremdwährung zunächst der Teil als veräußert galt, der außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurde. Mit jedem weiteren Verkauf wurde damit die Ermittlung des Veräußerungsgewinns komplizierter. Es stellt sich aber die Frage, wie künftig die Kreditinstitute bei der Erstellung der Jahresbescheinigung verfahren sollen. Denn das Verfahren war bislang nur in § 24c EStG (a.F.) ausdrücklich geregelt.
  • § 33a EStG: Der Abs. 3 wird angepasst, und die Regelungen zur Nichtanrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Personen werden präzisiert. Um steuerlichen Missbrauch zu verhindern, wird erstmals ein Kontrollsystem bei den außergewöhnlichen Belastungen eingeführt. Künftig können derartige Leistungen nur noch dann bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, wenn der Leistende die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers angibt. Dadurch kann die Finanzbehörde die Identität der unterhaltenen Personen einfacher erfassen und überprüfen.
  • § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG:  Die Pauschalierung der Lohnsteuer i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts ist zulässig, wenn für den in § 276a SGB VI genannten Personenkreis die Anwendung der einheitlichen Pauschalsteuer nach Abs. 2 ausgeschlossen ist. Dies entspricht bisheriger Verwaltungspraxis.
  • § 41a EStG: Erhöhung der Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuervoranmeldungen von 1.000 € auf 1.080 €.
  • § 41c Abs. 3 EStG: Künftig soll auch nach Ausschreibung/Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber eine Änderung durch besonders gekennzeichnete Berichtigungen gegenüber dem Finanzamt möglich sein. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit bei Änderungen des Lohnsteuerabzugs.
  • § 45 Satz 2 EStG: Bei der Kapitalertragsteuer wird klargestellt, dass eine Erstattung an den Zahlungsempfänger beim Erwerb sowohl von verbrieften als auch unverbrieften Dividenden möglich ist.
  • § 50a Abs. 7 EStG:  Die Höhe des  Steuerabzugs soll insbesondere im Interesse beschränkt Steuerpflichtiger flexibilisiert werden.  
  • § 82 EStG:  Abs. 1 regelt für bestimmte geförderte Altersvorsorgebeiträge die Gleichstellung des beruflichen Umzugs mit der Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnung. Gleichzeitig wird in einem neuen Abs. 5 die inhaltlich unveränderte Regelung des § 52 Abs. 63b EStG eingefügt.
  • § 92b EStG: Bei der Altersvorsorge-Eigenheimförderung soll dadurch Missbrauch verhindert werden, dass künftig der Entnahmeantrag an den Anbieter zu richten ist. Damit gilt der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag  im beantragten und bewilligten Umfang als gekündigt, wenn er erst im letzten Moment - also zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase - gestellt wird.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

  • § 19 Abs. 1 bis Abs. 4 KStG (Steuerabzug beim Organträger) wird infolge der Änderung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG neugefasst, weil die steuerliche Org-anschaft nunmehr generell daran anknüpft, dass die Beteiligung an der Organ-gesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zugeordnet ist.
  • § 26 KStG (Besteuerung ausländischer Einkunftsteile):  Neben der Bereinigung von Fehlzitaten wegen des Ablaufs von Übergangsbestimmungen wird der An-wendungsbereich auf unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichti-ge geändert.
  • § 34 KStG (Anwendungsvorschriften für das Körperschaftsteuergesetz) wird neu gefasst, um die Lesbarkeit der Vorschrift zu verbessern und gleichzeitig Schwierigkeiten bei den verschiedenen Anwendungszeiträumen vorzubeugen.
  • § 36 KStG wird insbesondere um die Abs. 8 bis 13 erweitert. Damit wird der Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren noch detaillierter gestaltet.

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

§ 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG soll klarstellen, welche Bereiche in der Küstenregion zum  Inland i.S.d. Gewerbesteuergesetzes gehören. Dabei wird erstmals nicht auf den Festlandssockel, sondern auf den neu geschaffenen Begriff „Ausschließliche Wirtschaftszone“ (i.S.d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) Bezug genommen.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • § 3 Nr. 11a UStG soll im Telekommunikationsbereich die Leistungen für umsatzsteuerliche Zwecke  als eine „Dienstleistungskommission“ regeln, wenn diese Leistungen über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers durch einen Endnutzer in Anspruch genommen werden. Dies soll u.a. über Leistungsortbestimmungen und besondere Formen der Rechnungslegung Steuerausfälle verhindern.
  • § 4 Nr. 15b UStG regelt die Steuerfreiheit von bestimmten Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und aktive Arbeitsförderungsleistungen nach dem SGB III.
  • § 4 Nr. 25 UStG erweitert die Steuerfreiheit nunmehr auf Leistungen der Kindertagespflege.
  • § 10 Abs. 5 UStG begrenzt die Bemessungsgrundlage in den Fällen des Abs. 4  auf das marktübliche Entgelt.

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

  • § 6a Sätze 1 bis 3 GrEStG stellten klar, dass Steuervergünstigungen bei Umwandlungen iS.d. § 6a Satz 1 GrEStG nur dann gewährt werden, wenn das herrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.
  • § 16 Abs. 5 GrEStG lässt die Änderung der Steuer dann nicht zu, wenn dort bezeichnete Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht werden, und zuvor nicht fristgerecht oder nicht vollständig angezeigt wurden.

Abgabenordnung (AO)

§ 31b Sätze 1 und 3 AO erweitern durch entsprechende Verweisungen Mitteilungspflichten der Finanzbehörden bezüglich Ordnungswidrigkeiten gegen gewerbliche Güterhändler.

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 10a StBerG weist erstmals die Finanzbehörden an, den zuständigen Steuerberaterkammern den Ausgang von Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen mitzuteilen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Erkenntnisse nicht aus einem Besteuerungsverfahren stammen.  Diese Meldungen liegen damit nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sind zwingend. Mit der Meldepflicht sollen die Steuerberaterkammern umfassend über Verstöße informiert werden. Insgesamt dient diese Kontrollpflicht dem Ziel, eine ordnungsgemäße und qualitativ einwandfreie Hilfeleistung in Steuersachen sicherzustellen.

Praxishinweis

Der Gesetzentwurf des BMF ist nur auf den ersten Blick ein reines Sammelsurium von gesetzestechnischen Anpassungen vor dem Hintergrund des kroatischen EU-Beitritts und redaktioneller Anpassungen an andere Gesetzgebungsverfahren. Neben diesen für die steuerliche Praxis eher nachrangigen Änderungen gibt es nämlich durchaus Punkte, deren Auswirkungen auf die steuerliche Praxis beachtenswert sind. Hervorzuheben sind insbesondere die Einführung der Fifo-Methode beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen und die erweiterten Meldepflichten der Finanzbehörden gegenüber den Steuerberaterkammern:

  1. Zur Vorbereitung auf die zukünftige Fifo-Methode sollten bereits jetzt die Verkaufsszenarien durchgespielt werden. Möglicherweise können dann durch  optimierte Echtverkäufe die nachteiligen Auswirkungen der Umstellung der Bewertungsmethode abgefangen werden. In analoger Anwendung des R 6.9 Abs. 5 Satz 2 EStR könnte in Absprache mit dem Finanzamt der Methodenwechsel sogar hinausgeschoben werden. Denkbar wäre auch das „Ausreizen“ unterschiedlicher Fifo-Methoden (z.B. „permanentes Fifo“ oder „Perioden-Fifo“).
  2. Es muss künftig mit einer Flut von übermittelten Informationen an die Steuerberaterkammern gerechnet werden. Der Umfang dieser übermittelten Informationen ist dabei noch nicht abzusehen. Auch fehlt eine Mitteilungspflicht über diesen Datenaustausch gegenüber den Betroffenen. Betroffenen ist daher zu empfehlen, im Zweifelsfall eine entsprechende Anfrage bei der Kammer zu stellen.

Auf jahressteuergesetz.de finden Sie das Originaldokument des Gesetzentwurfs als PDF:Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts
an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann