Steuerberatung -

Kosten für die Geldanlage beim Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag berücksichtigen

Soll ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, geht es meist um berufliche Aufwendungen oder Sonderausgaben. Aber auch die Depotgebühr gehört hierzu.

Ein jährlich wiederkehrender Vorgang: Im Oktober kommt die neue Lohnsteuerkarte, die Arbeitnehmer prompt im Personalbüro abgeben. Dieses Szenario machen nicht nur Millionen von Arbeitnehmern ohne jegliche Überprüfung mit, auch Anleger denken nicht an die vorzeitige Berücksichtigung ihrer Kosten für die Geldanlage.

Daher sollte die Möglichkeit genutzt werden, die voraussichtlichen Aufwendungen im Jahr 2007 durch Eintrag eines Freibetrags bereits bei der monatlichen Lohnzahlung zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Kinderbetreuungskosten. Über den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag lassen sich gem. § 39a Abs. 1 Nr. 5b EStG auch die negativen Kapitaleinkünfte vorab geltend machen. Dabei ist noch nicht einmal eine Antragsgrenze zu beachten (R 111 Abs. 4 LStR).

In Kürze kommen die Lohnsteuerkarten für 2007. Hier können dann neben den bislang üblichen voraussichtlichen Aufwendungen auch Kinderbetreuungskosten von bis zu 4.000 Euro je Sohn oder Tochter wie Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hinzu kommt die Vergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, hier wird der voraussichtliche Abzugsbetrag gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Der Aufwand für Kinderbetreuung und Dienste rund um Haus und Garten können Arbeitnehmer auch noch für das laufende Jahr in Anspruch nehmen, sofern der Ermäßigungsantrag 2006 bis zum 30.11 gestellt wird. Kinderbetreuungskosten werden wie Werbungskosten berücksichtigt, ohne dass der Pauschbetrag beachtet werden muss. Den gibt es noch zusätzlich.

Auch beim Verlust aus der vermieteten Immobilie steht dem vorzeitigen Abzug über die Steuerkarte nichts im Wege. Wurde das Objekt allerdings gerade erst fertig gestellt oder frisch gekauft, erlaubt das Finanzamt keinen vorzeitigen Ansatz. Hier ist der Eintragung von Minusbeträgen im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens erst ab dem Jahr möglich, das auf die Anschaffung oder Herstellung folgt (§ 37 Abs. 3 S. 8 EStG).

Bei den Kapitaleinkünften werden nicht negative mit positiven Erlösen saldiert. Auf die Steuerkarte kommt nur der separate Minusbetrag. Hintergrund: Auf die positiven Erträge zahlen Anleger – unter Berücksichtigung der Freibeträge – Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer. Haben sie beispielsweise Wertpapiere auf Kredit erworben, können die voraussichtlichen Schuldzinsen des Jahres über die Lohnsteuerermäßigung geltend gemacht werden.

Dabei kommt auch der Abzug des Aufwands für die Kinderbetreuung wie Werbungskosten in Betracht, wenn der Anleger eine umfangreiche private Vermögensverwaltung betreut. In diesem Fall gelten die Zahlungen an Kindergarten oder Hort als erwerbsbedingt. Die alleinige Erzielung von Kapitaleinkünften reicht allerdings noch nicht aus.

Letzter Abgabetermin für den Lohnsteuerermäßigungsantrag ist stets der 30. November. Damit können Anleger auch noch die Aufwendungen für das laufende Jahr berücksichtigen lassen. In diesem Fall wird der Freibetrag nur auf das Dezembergehalt angerechnet und rettet in vielen Fällen das Weihnachtsgeld als vollen Auszahlungsbetrag.

Der steuerliche Hintergrund

Werbungskosten bei der Kapitalanlage

Wie bei den übrigen Überschusseinkünften können die Aufwendungen für die Kapitalanlage mindernd berücksichtigt werden. Da der Pauschbetrag lediglich 51 € pro Person beträgt und bei Spekulationseinkünften überhaupt nicht vorgesehen ist, lohnt das Sammeln einzelne Belege. Bei der Geldanlage spielen regelmäßig zwei Faktoren eine Rolle: Die Erzielung von Einnahmen wie Zinsen und Dividenden sowie die Realisierung von Kurserträgen. Beide Ziele werden steuerlich in unterschiedlichen Einkunftsarten erfasst, somit sind auch die Kosten grundsätzlich aufzuteilen oder direkt zuzuordnen. Eine weitere Splittung der Kosten erfolgt auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens. Sind die Einnahmen nur zur Hälfte steuerpflichtig, gilt das gleichzeitig auch für die entsprechenden Kosten.

Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Geldanlage. Sie sind bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann anzusetzen, wenn die Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen und subjektiv ihrer Förderung dienen. Für die Anerkennung ist es unerheblich, ob die Kosten notwendig, vergeblich, üblich oder zweckmäßig sind. Da auch jenseits der Grenze vereinnahmte Kapitalerträge in der Regel zu erfassen sind, entfällt die Aufteilung in steuerfreie und –pflichtige Einnahmen. Keine Werbungskosten sind die Anschaffungskosten, Nebenkosten sowie Veräußerungskosten für die Kapitalanlage (BFH 30.10.2001, VIII R 29/00, BStBl 2006 II S. 223, 20.4.2004, VIII R 4/02, BStBl 2004 II S. 597, 12.10.2005, VIII B 38/04, BFH/NV 2006 S. 288). Sie können auch nicht im Wege der AfA berücksichtigt, jedoch bei der Bemessung von privaten Veräußerungsgeschäften einbezogen werden.

Werbungskosten sind im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn Einnahmen erst im Folgejahr fließen oder lediglich erwartet werden. So kann die Fahrt zur Hauptversammlung geltend gemacht werden, auch wenn keine Ausschüttung in Sicht ist (FG Saarland vom 31.5.2001, 1 K 114/00, EFG 2001 S. 1186). Von den Werbungskosten abzugrenzen sind negative Kapitaleinnahmen. Die fallen an, wenn Anleger Gewinnausschüttungen zurückzahlen oder beim Erwerb von Wertpapieren Stückzinsen oder Zwischengewinn aufwenden. Bei den Kapitaleinkünften gilt die Besonderheit, dass auf die Einnahmen bereits vorab Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer fällig wird. Dabei spielt die Höhe von Werbungskosten keine Rolle. Lediglich der Pauschbetrag ist in das Freistellungsvolumen eingearbeitet.

Steuer-Hinweis

Arbeitnehmer können Werbungskosten aus der Kapitalanlage als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarten eintragen lassen. Die Höhe der Einnahmen bleibt dabei außer Betracht.

Anleger müssen zwischen den Ausgaben für die laufenden Erträge i.S.d. § 20 EStG und den Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG unterscheiden. Werbungskosten können nur dann von den Kapitaleinnahmen abgezogen werden, wenn mit dieser Anlage auch Erträge i.S.d. § 20 EStG erzielt werden oder überhaupt möglich sind. Sonst liegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften vor, die entweder einen Gewinn mindern oder lediglich in der nicht steuerbaren Privatsphäre anfallen. So sind beispielsweise Kosten für Termingeschäfte nicht bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, da keine laufenden Einnahmen anfallen.

Eine Reihe von Werbungskosten können sowohl bei den Kapitaleinnahmen als auch bei den Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. So kann das Fachbuch über die Optimierung von Einnahmen oder Kursgewinnen informieren, das Internet auf der Suche nach renditestarken Anleihen oder Aktien mit Kurspotential behilflich sein. Die Grenzen sind hier fließend. Anleger können also oft den für sie günstigeren Ansatz wählen, sofern Erträge aus beiden Einkunftsarten erzielt werden.

Checkliste zur Zuordnung der Werbungskosten

Die Zuordnung der Kosten zu den Spekulationseinkünften lohnt, wenn

  • hierdurch die gesamten Veräußerungsgewinne unter die Freigrenze von 512 € fallen,
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag zusätzlich genutzt werden kann,
  • sowohl Kapital- als auch Veräußerungsgewinne vorliegen und die Aufteilung der Aufwendungen schwierig ist,
  • sich weitere Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften nicht auswirken, da sich dann der Sparerfreibetrag verringert oder keine steuerlichen Auswirkungen mehr hat.

Die Zuordnung zu den Kapitaleinnahmen lohnt, wenn

  • keine privaten Veräußerungsgeschäfte vorliegen und die Kosten zu begrenzt abziehbaren Verlusten i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG führen,
  • die Aufwendungen die Verluste noch erhöhen,
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag bereits überschritten ist,
  • keine oder negative Kapitaleinnahmen vorliegen,
  • weder Kapital- noch Spekulationseinkünfte für das entsprechende Jahr bestehen.

Der Auszug ist dem Ratgeber "Kapitalanlage und Steuern", Seite 393 entnommen

Quelle: Kapitalanlage und Steuern - vom 04.09.06