Steuerberatung -

Krankenhaus - Wenn Ärzte als Pächter den Operationsbereich sanieren

Beim OP-Bereich eines Krankenhauses (Operationssaal, Nebenräume, Einrichtungen) ist von einer sog. komplexen Betriebsvorrichtung auszugehen, so das Finanzgericht Saarland (FG).

Zwei Ärzte nutzten aufgrund eines Unterpachtvertrags mit einer GmbH als Belegärzte seit geraumer Zeit Flächen in einem Kreiskrankenhaus, zu denen u.a. der OP-Bereich der Klinik gehörte. Da die zuständigen Behörden den Zustand des OP-Bereichs wiederholt beanstandet hatten, war dessen weiterer Betrieb ohne erhebliche Veränderungen nicht mehr möglich. Daraufhin vereinbarten die Ärzte mit der GmbH, dass sie die Sanierung des OP-Bereichs durchführen würden. An den auf rund 425.000 € geschätzten Sanierungskosten beteiligte sich die GmbH mit einem Festpreis von 175.000 €. Die nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgten Umbauarbeiten beliefen sich auf rund 395.000 €. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Kosten sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind oder ob sie zu aktivierende Herstellungskosten darstellen und wie der Zuschuss der GmbH zu berücksichtigen ist.

Das FG hat hierzu entschieden: Beim OP-Bereich eines Krankenhauses (Operationssaal, Nebenräume, Einrichtungen) ist von einer sog. komplexen Betriebsvorrichtung auszugehen. Der OP-Bereich ist allerdings kein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern besteht aus mehreren einzelnen Wirtschaftsgütern. Das sind u.a. der Operationstisch, sonstige medizinisch-technische Anlagen und Geräte zur Durchführung von Operationen, die Beleuchtungs- und Belüftungsanlage, die Heizung und eine Vielzahl weiterer Wirtschaftsgüter (Instrumente, Tücher, Tupfer). Die Frage, ob die Kosten für die einzelnen Wirtschaftsgüter zu Herstellungskosten oder sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen führen, ist nach Ansicht der Richter für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu entscheiden.

Die Kosten für die mit dem Gebäude verbundenen Wirtschaftsgüter (z.B. Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen, Decken, Wand- und Bodenbeläge) beurteilte das FG als Herstellungskosten: Aufgrund des wirtschaftlichen und technischen Verbrauchs des bisherigen OP-Bereichs war im Streitfall von einer Zweitherstellung auszugehen. Die lineare Abschreibung ist über einen Zeitraum von zwanzig Jahren (Abschreibungssatz 5 %) vorzunehmen. Die alternative Inanspruchnahme der degressiven AfA (zurzeit das Dreifache der linearen AfA; hier 15 %) ist zulässig.

Ein der Höhe nach feststehender Zuschuss des Vermieters ist anteilig allen Kostenpositionen der Maßnahme zuzurechnen und mindert die entsprechenden Aufwendungen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Saarland - Urteil vom 07.02.06