Steuerberatung -

Leistungen aus Risikolebensversicherung erbschaftsteuerpflichtig

Jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod unmittelbar erworben wird, ist erbschaftsteuerpflichtig. Hierzu gehören auch die erhaltenen Leistungen aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Risikolebensversicherung. Solche Zahlungen sind nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen selbst dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn der als widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte die Versicherungsprämien gezahlt hat.

Leistungen aus einer Risikolebensversicherung könnten allenfalls dann erbschaftsteuerfrei sein, wenn der Versicherungsnehmer nur formal als Vertragspartner des Versicherers auftritt, während die Position des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des Valutaverhältnisses dem Prämienzahler zukommt. Dann nämlich würden alle aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Vermögenswerte von vornherein zum Vermögen des Prämienzahlers gehören; für einen Erwerb von Todes wegen bliebe dann kein Raum. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Bezugsberechtigung nach dem Valutaverhältnis – je nach Vertragsart auch für den Erlebensfall – unwiderruflich dem Prämienzahler zusteht. Die bloße Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall – wie im Streitfall – genügt nicht.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 15.11.05