Steuerberatung -

Liquidationseinnahmen der Chefärzte als Arbeitslohn

Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster weisen in ihrer Verfügung auf das Urteil des BFH vom 05.10.2005, VI R 152/01, BStBl 2006 II S. 94 zur steuerlichen Behandlung der Liquidationseinnahmen der Chefärzte in Krankenhäusern hin. Der BFH brachte in den Urteilsgründen zum Ausdruck, dass die wahlärztlichen Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbracht werden können.

Leistungen werden innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht

Ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bezieht in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.

Für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sprechen z.B. folgende Merkmale:

  • Die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen gehört zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Arztes gegenüber dem Krankenhaus.
  • Die Verträge über die wahlärztlichen Leistungen werden unmittelbar zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus geschlossen.
  • Der Arzt unterliegt - mit Ausnahme seiner rein ärztlichen Tätigkeit - den Weisungen des leitenden Arztes des Krankenhauses.

Leistungen werden direkt mit dem Patienten vereinbart

Dem gegenüber sprechen folgende Kriterien für eine selbständige Tätigkeit des Chefarztes:

  • Die Erbringung der wahlärztlichen Leistung wird nicht gegenüber dem Krankenhaus geschuldet.
  • Der liquidationsberechtigte Arzt vereinbart die zu erbringende wahlärztliche Leistung direkt mit den Patienten und wird hierdurch unmittelbar verpflichtet.
  • Nur der liquidationsberechtigte Arzt haftet für die von ihm vorgenommenen wahlärztlichen Behandlungen.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland und Münster - Kurzinformation Lohnsteuer-Außendienst vom 28.04.06