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Mantel-Verordnung: BMF will Änderungsbedarf bündeln

Bereits im Oktober hatte das BMF einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vorgelegt (sog. „Mantel-Verordnung“). Damit sollen gleichzeitig eine Vielzahl von Verordnungen aus verschiedenen Bereichen des Steuerrechts geändert werden, bei denen nach dem Ministerium Änderungsbedarf besteht. Jetzt soll der Bundesrat das Vorhaben beschließen.

Seit dem letzten Verordnungsänderungsgesetz (Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Änderungsbedarf ergeben. Auf diesen Änderungsbedarf reagierte das BMF und veröffentlichte am 09.10.2014 zur Vereinfachung des Änderungsverfahrens einen Referentenentwurf mit dem Namen „Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften“ (im folgenden Mantel-Verordnung). Derzeit liegt nur ein Referentenentwurf vor, der aber erst durch Zustimmung des Bundesrats Gesetzeskraft erlangen wird. Voraussichtlich findet die Sitzung am 19.12.2014 statt.

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

  • Ergänzung der anzeigepflichtigen Angaben um die steuerliche Identifikationsnummer gem. § 139b AO.

Die Angabe der Identitifikationsnummer bewirkt für die Finanzämter eine erhebliche Arbeitserleichterung, weil sich die eingehenden Anzeigen leichter und schneller den beteiligten Personen zuordnen lassen.

Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarung

  • Klarstellung der Aufteilung zwischen den betroffenen Staaten bei Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und dem Begleitpersonal.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

  • Erhöhung der Zulassungspunktzahl für die mündliche Prüfung von 155 auf 170 Punkte durch § 43 Abs. 3 Nr. 3 StBAPO.

Dies ist eine Folgewirkung der Studienreform 2012, durch die sich u.a. die Gewichtung der einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen verändert hat. Um die Kontinuität im Lernverhalten zu erreichen, wurden die Studiennoten im Grund- und Hauptstudium stärker und im Gegenzug die Laufbahnprüfung weniger gewichtet. Deshalb mussten folgerichtig auch die Punktzahlen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung verändert werden.

Einkommensteuer-DV und Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

  • Hier sind es lediglich redaktionelle Änderungen ohne geänderten materiellen Inhalt.

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

  • Aufnahme einer Regelung zur Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht.

Änderungen in der Umsatzsteuer-DV

  • Ergänzung der Liste der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege um den „Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.“.
  • Klarstellung der Voraussetzungen zur Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens durch Hinzufügen des § 59 Abs. 2 UStDV.
  • Einführung einer Regelung zur Anrechnung der festgesetzten Zinsen auf Prozesszinsen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch Ergänzung des § 61 Abs. 5 UStDV.
  • Einführung einer Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandgebiet ansässigen Unternehmern durch Neufassung des § 61a Abs. 1 UStDV. Bisher waren lediglich bestimmte Vordrucke auf Papier beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Internet und elektronische Datenverarbeitung bieten aber Möglichkeiten, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu  machen und Bürokratielasten zu vermeiden.  An dieser Stelle ist dies der Gesezesbegründung zu entnehmen, dass mit der neuen Ausrichtung der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmern und Steuerbehörden durch den Gesetzgeber weiter verfolgt wird. Ein Meilenstein soll dabei die standardmäßige elektronische Übermittlung sämtlicher Steuererklärungen der Unternehmer an die zuständige Finanzbehörde sein.
  • Übertragung der Zuständigkeit für das „Mini-one-stop-shop“-Verfahren für in Polen ansässige Unternehmer auf das Finanzamt Cottbus und Verfahren nach § 18 Abs. 4e UStG durch Erweiterung des § 1 Abs. 1 Nr. 20 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung.

Praxishinweis

Durch diese Art der Mantel-Verordnungen kann eine Vielzahl von verschiedenen Verordnungen vereinfacht geändert werden. Jedoch tut sich mit dem Konstrukt der „Mandel-Verordnung“ eine neue Gefahr auf: Quasi nebenbei und ohne Medienaufmerksamkeit können wichtige Gesetzesänderungen „unauffällig“ in einer „Verordnung zur Änderung von Verordnungen“ verpackt werden, denn aus dem Namen der Änderungsvorschrift als solcher ist die Brisanz der jeweiligen Änderung nicht mehr abzulesen. Merke deshalb: Auch in einer „Verordnung zur Veränderung von Verordnungen“ können steuerlich weitreichende Änderungen verborgen sein.

Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorordnungen und weiterer Vorschriften (Mantel-Verordnung) i.d.F. v. 09.10.2014, zugleich BMF-Referentenentwurf v. 09.10.2014, BR-Drs. 535/14

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 11.12.2012, BGBl 2012 I 2637

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl. Finanzwirt Horst Schirrmann