Steuerberatung -

Mit Schiffen nahezu steuerfreie Renditen erzielen

Geldanlage in Schiffsfonds wird von der neuen Bundesregierung weiterhin unterstützt. Das Finanzamt verlangt auf Dauer kaum Abgaben von den üppigen Gewinnen auf den Meeren.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag ausdrücklich zur Tonnagesteuer bekannt. Diese Aussicht können Privatanleger nutzen, um sich auch weiterhin an den lukrativen Schiffsfonds zu beteiligen. Egal wie hoch die Gewinne aus den Charterraten und späteren Schiffsverkäufen auch ausfallen, auf eine Einlage von 10.000 € fallen jährlich nur rund 20 € Einkommensteuern an.
Dies bedeutet, dass die erwirtschafteten Erträge faktisch steuerfrei bleiben. Und die können bei Tankern oder Containerschiffen hoch ausfallen. Der weltweite Containerhafen-Umschlag hat sich in den vergangenen 20 Jahren mehr als verachtfacht, besonders die boomende Wirtschaft in Asien verschickt ihre Produkte zunehmend auf dem Seeweg.

Diese positive wirtschaftliche und steuerliche Aussicht haben deutsche Anleger genutzt, um sich im Jahr 2005 mit Eigenkapital von 2,8 Mrd. € zu beteiligen, eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr um knapp 13 %. Geringe Zinssätze und weiterhin optimistische Prognosen für ein Wachstum bei Seetransporten lassen die Zukunftsaussichten für Containerschiffe in rosigem Licht erscheinen, aber auch die Preise steigen. Fonds-Anbieter, die jetzt mit neuen Produkten an den Markt gehen, müssen daher zumeist höhere Kaufpreise für die frisch erworbenen Schiffe auf den Tisch legen. Das kann die künftigen Erträge schmälern, zumal nicht absehbar ist, ob beim geplanten Verkaufszeitpunkt in frühestens zehn Jahren noch entsprechende Marktwerte realisiert werden können. Nachsteuerrenditen von bis zu 10 % sind aber immer noch möglich.
Die von den Fonds erworbenen Schiffe werden auf lange Dauer an Reedereien verchartert und meist nach mehr als zehn Jahren wieder veräußert. Dann wird der Fonds geschlossen und die verbliebenen Gelder an die Anleger ausgezahlt. Die Beteiligung kann aber auch vorher über diverse Zweitmärkte verkauft werden, sofern Geldbedarf bestehen sollte.
Neben den Renditeaussichten ist besonders die Handhabe des Finanzamts positiv. Denn die Gewinne werden lediglich pauschal über eine Tonnagesteuer erfasst. Dies hat gleich zwei positive Aspekte. Die minimale Steuerlast lässt sich faktisch bereits aus der Portokasse bezahlen, unabhängig von den erzielten Gewinnen. Da Schiffsfonds keine Verluste produzieren, stehen sie auch nicht auf der gesetzlichen Streichliste, welche die Bundesregierung für Steuersparmodelle gemäß § 15b EStG für Beitritte ab dem 11.11.2005 eingeführt hat.
Werden die Schiffe später verkauft, ist dieser Erlös ebenso mit der Ministeuer abgegolten, wie ein vorheriger Verkauf der Anteile durch den Anleger. Somit spielen hier Spekulationsgewinne keine Rolle. Der Fonds kann alle seine erwirtschafteten Erträge von häufig bis zu 10 % jährlich nahezu steuerfrei ausschütten.
Im Falle von Erbschaft oder Schenkung kann sich aus dem Schiffsfonds sogar ein negativer Wert ergeben. Denn vom Inventarwert werden die Schulden abgezogen. Da das Schiff auf mindestens zwölf Jahre abgeschrieben wird, und Teile der Einlage bereits frühzeitig ausgeschüttet werden, kommt es oft zu einem negativen Kapitalkonto. Wird die Beteiligung mit einem steuerlichen Minuswert dann verschenkt, können in diesem Zusammenhang noch weitere Gelder oder Immobilien übergeben werden, ohne dass eine Abgabenlast entsteht.

Der steuerliche Hintergrund
Schiffs-Fonds
Der private Anleger beteiligt sich mit seiner Einlage entweder als Kommanditist direkt oder über einen Treuhänder an einer Schiff-GmbH & Co KG. Die treuhänderische Verwaltung hat den Vorteil, dass sich der Anleger nicht um die formalen Dinge während der Laufzeit kümmern muss und sein Name nicht im Handelsregister auftaucht. In beiden Fällen wird er jedoch zum begrenzt haftenden Mitunternehmer. Zwar zahlt er regelmäßig in der Startphase seine Einlage mit der Folge, keiner Haftung Dritter mehr ausgesetzt zu sein. Die Einlage wird jedoch im Rahmen der jährlichen Ausschüttungen jeweils in Teilen wieder zurückgezahlt. Insoweit lebt die Haftung dann wieder auf. Die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter leistet in der Regel keine Kapitaleinlage, übernimmt aber zumeist die Geschäftsführung und erhält hierfür sowie für die Haftungsübernahme eine Tätigkeitsvergütung sowie zum Schluss eine Abwicklungsgebühr.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Entweder erfolgt eine Bilanzierung nach allgemeinen Grundsätzen wie bei herkömmlichen Personengesellschaften oder der Fonds nutzt die Tonnagesteuer nach § 5a EStG.
Derzeit ist es noch möglich, im Rahmen eines Kombinationsmodells in den ersten beiden Jahren eine herkömmliche Gewinnermittlung durchzuführen und anschließend auf die Tonnagebesteuerung zu wechseln. Damit können Verluste in der Investitionsphase und die Vorteile der Tonnagesteuer nacheinander genutzt werden. Damit ist es im Jahr 2007 vorbei. Neu aufgelegte Schiffsfonds müssen sich ab dem Wirtschaftsjahr 2006 entscheiden: Entweder steuerliche Verluste oder Tonnagesteuer. Ein späterer Wechsel ist dann kurzfristig nicht mehr möglich. Somit sind die Kombimodelle nur noch für Fonds möglich, bei denen die Anschaffung des Schiffs auf einem vor 2006 abgeschlossenen Kaufvertrags beruht. Wann das Schiff geliefert wird, spielt dann keine Rolle mehr.
Im Jahr des Übergangs zur Tonnagesteuer ist für die vorhandenen stillen Reserven des Schiffs eine Rücklage zu bilden. Diese wird dann später beim Verkauf des Schiffes aufgelöst und ist dann steuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Veräußerungsgewinn später erzielt wird. Daher kann es später vorkommen, dass auf Grund mäßiger Preisentwicklung nur ein geringes Plus erzielt wird, zum Zeitpunkt des Wechsels in die Tonnagesteuer aber hohe (steuerpflichtige) stille Reserven vorliegen. Dann versteuern Anleger einen fiktiven Gewinn, der überhaupt nicht entstanden ist.
Seit dem Jahr 1999 haben Schifffahrtsgesellschaften die Möglichkeit, eine pauschalierte Gewinnermittlung nach § 5a EStG durchzuführen. Der steuerlich maßgebende Ertrag bemisst sich hierbei nicht nach den tatsächlich erzielten Jahresergebnissen, sondern anhand der im internationalen Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt für das Finanzamt pro Tag des Betriebs und für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen:
0,92 €  bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 €  für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 €  für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 €  für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.
Unternehmen können gemäß § 5a Abs. 3 EStG zur Tonnagesteuer optieren. Dies muss ab 2006 in dem Jahr geschehen, in dem das Schiff in Dienst gestellt wird. Die pauschale Tonnagesteuer führt dann dazu, dass es in der Investitionsphase keine steuerlichen Verluste mehr gibt, sondern über die gesamte Laufzeit hinweg nur moderat zu versteuernde Einnahmen – unabhängig von den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage liegt im Durchschnitt bei 0,2 bis 0,3 % des Kommanditkapitals.
Die Gewinnermittlung auf Basis der Tonnagesteuer kann an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 5 EStG nur durchgeführt werden, wenn

  • die Bereedung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird,
  • sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft im Inland befindet und
  • das Schiff im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist.


Der Schiffsbetreiber ist an die Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre lang gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende dieses Jahres unwiderruflich zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, erneut zehn Jahre gebunden (siehe ausführlich: BMF-Schreiben vom 12.06.2002, IV A 6 - S 2133 a - 11/02, BStBl 2002 I S. 614).
Steuer-Hinweis: Spätere Gewinne aus dem Verkauf des Schiffes sind bereits mit der Tonnagesteuer abgegolten. Sofern die Schiffsbeteiligung auf Kredit erworben wird, gelten diese Schuldzinsen nicht als Sonderbetriebsausgaben.
Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt auch der Gewerbesteuer. Die Belastung ist allerdings zu vernachlässigen, da auch in diesem Fall der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Bemessungsgrundlage gilt. Das führt dazu, dass von der Gemeinde nur moderate Forderungen zu erwarten sind. Umsätze für die Seeschifffahrt sind gem. § 4 Nr. 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dennoch bleibt der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf Seite 346 f., „Kapitalanlage und Steuern“.

Quelle: Bundestag - Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung in Zusammenhang mit Steuerstundun vom 21.12.05