Steuerberatung -

Nachweis innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 1 UStG liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung u.a. dann vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt.

Um eine einfache Anwendung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu umgehen, gestattet Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten, Bedingungen festzulegen, unter denen die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung zu gewähren ist. So verlangt § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG, dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2002, V R 3/02, BStBl II 2003, 616, unter II.2.b).

Dazu ist zum einen ein buchmäßiger Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich (vgl. § 17c UStDV) . Zum anderen muss der Unternehmer den Nachweis belegmäßig führen (vgl. § 17a UStDV; zuletzt BFH-Beschluss vom 25.11.2005, V B 75/05, BFH/NV 2006, 447). Solange der Belegnachweis nicht geführt ist, kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden (BFH-Beschluss vom 02.04.1997, V B 159/96, BFH/NV 1997, 629).

Der Belegnachweis ist jedoch auch dann als geführt anzusehen, wenn der Unternehmer durch andere Belege mit einer gleichwertigen Aussagekraft die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG eindeutig und leicht nachprüfbar nachweist. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kann der erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden, wenn der Steuerpflichtige den Buchnachweis rechtzeitig geführt hat.

Urteil im Volltext

 

Quelle: BFH - Urteil vom 30.03.06