Steuerberatung -

Personengesellschaft: Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkw

Veräußert eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR einen Pkw, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung - anders als eine Entnahme - steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (Abgrenzung zum BFH-Urt. v. 31.01.2002 - V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813).

Der BFH hat zwar in seinem Urteil in BStBl II 2003, 813 eine steuerfreie Entnahme mit folgender Begründung angenommen: "Der Kläger konnte also den Pkw vor der Veräußerung seinem Unternehmen mit der Folge entnehmen, dass die nachfolgende Veräußerung nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Rahmen seines Unternehmens erfolgte. Er hat dies auch getan. Indem er dem Erwerber des Pkw keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte und hierzu in der Steuererklärung vermerkte:, steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)", hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Pkw nicht steuerpflichtig veräußern wollte. Ein derartiges Verhalten mag zwar grundsätzlich nicht den Schluss rechtfertigen, der Pkw sei vor der Veräußerung entnommen worden. Im Streitfall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der Vorabentscheidung des EuGH noch keine klaren Vorstellungen davon haben konnte, wie er die Veräußerung des Pkw der Steuerpflicht - zulässigerweise - entziehen konnte. Es muss deshalb genügen, dass er eindeutig erklärt hatte, die Veräußerung nicht versteuern zu wollen."

Diese - im Fall eines Einzelunternehmers aufgestellten - Grundsätze sind aber nicht auf den vorliegenden Streitfall anwendbar. Die als Steuerberatungsgesellschaft unternehmerisch tätige Klägerin hat den Pkw nicht aus ihrem Unternehmen für Zwecke entnommen, die außerhalb des Unternehmens liegen. Sie hat den Pkw an einen Dritten veräußert und nicht etwa ihrem Gesellschafter geschenkt. Eine Entnahme des Pkw kommt deshalb nicht in Betracht.

Hinweis: Die Veräußerung des Pkw unterliegt nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern. Denn die als Steuerberatungsgesellschaft tätige Klägerin ist kein gewerbsmäßiger Wiederverkäufer i.S.d. § 25a UStG.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 02.03.06