Steuerberatung -

Private Fahrzeugnutzung beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Verbots

Wird eine Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen, liegt es beim beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer nahe, die Privatnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Steuerpflichtiger selbst bei nur knapp bemessener Freizeit ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebsfahrzeug auch für private Fahrten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handelt und der Steuerpflichtige über keinen weiteren privaten Pkw verfügt.

Dieser Anscheinsbeweis wird durch ein anstellungsvertragliches Verbot der Privatnutzung nur dann entkräftet, wenn der Arbeitgeber geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung des Verbots zu überwachen. Das gilt insbesondere, wenn er dem Arbeitnehmer die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs auferlegt hat.

Wird eine Privatnutzung durch den Anstellungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen, liegt es zumindest bei einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer nahe, die Privatnutzung nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, sondern den Nutzungsvorteil als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

Auch wenn auf der Ebene der Gesellschaft die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Bewertung des Nutzungsvorteils gerade nicht einschlägig ist, erscheint es sachgerecht, die dem Gesellschafter durch die private Fahrzeugnutzung zufließenden Einnahmen nach der 1-%-Regelung zu ermitteln.

Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, dass ein Gesellschaftergeschäftsführer das ihm überlassene betriebliche Fahrzeug regelmäßig auch privat genutzt hat, sofern ihm kein vergleichbarer privater Pkw zur freien Verfügung gestanden hat. Diese Auffassung teilen auch der BFH (Beschluss vom 19.12.2003, VI B 281/01, BFH/NV 2004 S. 488 sowie vom 14.05.1999, VI B 258/98, BFH/NV 1999 S. 1330) sowie das FG Niedersachsen (Urteil vom 02.02.2005, 2 K 193/03).

Vertragliches Nutzungsverbot wirkt nur bei Überwachung

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Steuerpflichtiger selbst bei nur knapp bemessener Freizeit ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebs-Fahrzeug auch für private Fahrten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug wie im Urteilsfall um einen Audi A 8 handelt und der Steuerpflichtige über keinen weiteren privaten Pkw verfügt. Die Annahme ergibt sich ungeachtet der Nutzungsabsprache in dem Anstellungsvertrag. Denn allein das vertragliche Verbot einer privaten Nutzung genügt insoweit nicht, eine private Nutzung vollständig auszuschließen. Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen sonstige geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt.

Ein Steuerpflichtiger kann den auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Anscheinsbeweis also nur dann widerlegen, wenn er den tatsächlichen Ausschluss der Privatnutzung

  • im Einzelnen durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachweist oder
  • durch vergleichbare Umstände oder Nachweise belegt und
  • der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Nutzungsverbot durch organisatorische Überwachungsmaßnahmen ergänzt

Daher spricht es erst einmal für eine private Mitbenutzung, wenn zwar eine private Nutzung vertraglich ausgeschlossen ist, jedoch ein leitender Angestellter ganztägig oder zumindest in erheblichem Umfang einen Dienstwagen nutzen kann und er daneben über keinen gleichwertigen Privatwagen verfügt.

  • Das FG München (Urteil vom 28.09.2004, 6 K 5409/02, EFG 2005 S 224) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die private Nutzung bei einem im Privatvermögen vorhandenen gleichwertigen Fahrzeug nicht gegeben sein muss.
  • Das FG Niedersachsen (Urteil vom 25.11.2003, 1 K 354/01, EFG 2004 S 1675) hatte hierzu den Anscheinsbewis abgelehnt, wenn der Arbeitnehmer bei einer verbotswidrigen Fahrzeugnutzung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen seitens seiner Arbeitgeberin zu rechnen hatte.

Privatnutzung führt beim Gesellschaftergeschäftsführer zur vGA

Ein Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer muss aber nicht ernsthaft mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Kann er den auf Erfahrungssätzen beruhenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern, führt die private Mitnutzung des Betriebs-Pkw zu steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 EStG. Denn die vertragswidrige Nutzung erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen einer vGA, wenn die Leistungen der GmbH an ihren Gesellschafter auf Grund einer nicht ernstlich gemeinten Vereinbarung erfolgt ist.

Hiernach ist davon auszugehen, dass dem Gesellschaftergeschäftsführer durch die tatsächliche private Nutzung der betrieblichen Pkw trotz des Nutzungsverbots ein Vorteil zugeflossen ist, der auf Seiten der GmbH zu einer Vermögensminderung geführt hat und auf der gesellschaftlichen Verbindung beruht. Denn die GmbH hat die private Nutzung zugelassen, obgleich sie eine diesbezügliche Nutzung vertraglich ausgeschlossen hatte.

Wird eine Privatnutzung durch den Anstellungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen, liegt es zumindest bei einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer nahe, statt von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen (ähnlich: BFH vom 23.02.2005, I R 70/04, DStR 2005 S 918, FG München vom 28.09.2004, 6 K 5409/02, EFG 2005, 224). Denn nutzt ein Gesellschaftergeschäftsführer trotz entsprechenden Verbots einen überlassen Pkw und unterlässt die Gesellschaft jede wirksame Kontrolle, beruht der betreffende Vermögensvorteil zumindest vorrangig auf einer gesellschaftlichen Veranlassung.

Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung kann regelmäßig nach der Berechnung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgen, wonach der Wert der privaten Pkw-Nutzung nach der 1-v.H.-Regelung zu ermitteln ist.

Hinweis: Diese Ermittlung lässt auch die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu (OFD Frankfurt vom 21.11.2005, S 2742 A - 41 - St II 1.01, DB 2005, 2661).

FG Brandenburg - Urteil vom 26.10.2005 (2 K 1763/02)

Quelle: FG Brandenburg - Urteil vom 26.10.05