Steuerberatung -

Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Die private Kfz-Nutzung eines betrieblichen Pkw der GmbH führt auch dann zu Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn die Privatnutzung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich untersagt, das Verbot jedoch weder von der GmbH überwacht noch ein Fahrtenbuch geführt wird.

Auch nach Meinung des FG spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass betriebliche Pkw auch privat genutzt werden - vor allem, wenn es um die Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geht (BFH, Beschl. v. 14.05.1999 - VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Der geldwerte Vorteil ist nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln.

Eine vGA ist aber anzunehmen, wenn vorherige, klare und eindeutige Abmachungen über eine etwaige Privatnutzung des Pkw fehlen (BFH, Urt. v. 23.02.2005 - I R 70/04, BStBl II, 882). Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Verwaltung aber die Ermittlung der Höhe der vGA nach der 1%-Regelung nicht (Vfg. OFD Frankfurt a.M. v. 21.11.2005 - 2742 A - 41 - St II.01, DB 2005, 2661).

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Urteil im Volltext

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.05.05