Steuerberatung -

Private Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw

Die Behauptung, Privatfahrten ausschließlich mit anderen als den betrieblichen Pkw durchgeführt zu haben, reicht nicht aus, um den Ansatz eines privaten Kfz-Nutzungsanteils auszuschließen. Vielmehr sind die Grundsätze über den Anscheinsbeweis heranzuziehen.

Zum Sachverhalt
In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids hat das FG Düsseldorf entschieden, dass zur Beurteilung, ob ein betrieblich genutzter Pkw durch einen Arbeitnehmer auch privat mitbenutzt wird, die Grundsätze über den Anscheinsbeweis heranzuziehen sind. So reicht die Behauptung, Privatfahrten ausschließlich mit anderen als den betrieblichen Pkw durchgeführt zu haben, nicht aus, um den Ansatz eines privaten Kfz-Nutzungsanteils auszuschließen.

Zur Beurteilung, ob ein betrieblich genutzter Pkw durch einen Arbeitnehmer auch privat mitbenutzt wird, war es aus Sicht des FG geboten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder prima-facie-Beweis) heranzuziehen (BFH- Beschlüsse vom 27.10.2005 - VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; vom 11.07.2005 - X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; vom 13.04.2005 - VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; vom 04.06.2004 - VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416 und vom 14.05.1999 - VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330).

Ergebnis des Gerichts
Dabei kam das FG zu dem Ergebnis, dass in den Fällen, in denen die private Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw möglich sei, ein allgemeiner Erfahrungssatz bestehe, dass eine private Mitbenutzung auch tatsächlich erfolge; hierauf beruhe u.a. die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2003 - X R 23/01, BFHE 201, 499; BFH-Beschluss vom 11.07.2005 - X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801).

Durch den Umstand, dass die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätigen Eheleute im Privatvermögen über zwei gleich hochwertige ältere Pkw und vier Motorräder verfügten, wurde nach Ansicht des FG der Anscheinsbeweis noch nicht entkräftet. Hierzu bedürfe es vielmehr der glaubhaften Darlegung, dass eine private Nutzung der betrieblichen Pkw ersichtlich überflüssig gewesen und deshalb nicht in Frage gekommen wäre.

Die Entscheidung im Hauptverfahren bleibt abzuwarten.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.06