Bei einem selbständig Tätigen können die auf die private Nutzung betrieblicher Telefonanlagen entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Private Nutzung betrieblicher Telefonanlagen
Die Beschränkung der Steuerfreiheit der Vorteile der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten auf Arbeitnehmer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ausdehnung dieser Steuerbefreiung würde Unternehmern die Möglichkeit eröffnen, gezielt Aufwendungen in den steuerrelevanten Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Ein Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit grundsätzlich nicht, weil er auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers angewiesen ist und dieser eine solche Erlaubnis regelmäßig nicht unbegrenzt erteilen wird.
Keine Vorsteuerabzug bei privaten Telefongesprächen
Private Telefongespräche können nach Meinung des FG von vornherein nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Insoweit fehlt es an einer Wertabgabe aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Besteuerung eines Eigenverbrauchs bzw. einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht vor (vgl. auch BFH, Urt. v. 23.09.1993 - V R 87/99, BStBl II 1994, 200).
Quelle: FG Hessen - Urteil vom 21.11.05