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Repräsentationskosten: Wann sind sie angemessen?

Der BFH hat sich zur steuerlichen Abzugsfähigkeit sog. „Repräsentationsaufwendungen“ geäußert. Dabei hat er im Fall der Nutzung eines Luxusfahrzeugs durch einen Freiberufler die Grundsätze für die Annahme unangemessener Kosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG erläutert. Maßstab für eine mögliche Absetzbarkeit als Betriebsausgaben ist demnach ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer.

Bereits mit Urteil vom 27.02.1985 stellte der BFH bei der Frage nach der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Anmietung eines Hubschraubers auf einen ordentlichen und gewissenhaften Unternehmer ab. Ein solcher Unternehmer behält dabei immer die erwarteten Vorteile und Kosten im Blick. Demzufolge führt das FG eine jährliche Kosten-Nutzen-Analyse durch und behandelt die nicht notwendigen Kosten als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Maßgebend ist die erhöhte Sorgfaltspflicht als Unternehmer

29 Jahre später nahm nun der BFH in einem aktuellen Urteil zu einer vergleichbaren Thematik Stellung: Ein Freiberufler legte sich einen teuren Sportwagen zu und machte die damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. FA und FG behandelten lediglich einen Teil davon als steuerlich abzugsfähig. Der BFH bestätigte diese Einschätzung grundsätzlich und bleibt bei seiner damaligen Linie. Nach seiner Ansicht ist die Abzugsfähigkeit solcher Repräsentationsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG danach zu beurteilen, wie ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer in einer vergleichbaren Lage gehandelt hätte.

Auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw gelten nach Auffassung des BFH die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen. Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst zu bestimmen. Dennoch richtet sich der Umfang einer vollständigen oder teilweisen Abzugsfähigkeit nach dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers.

 

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Die Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Kfz kann laut BFH mit Hilfe durchschnittlicher Fahrtkostenberechnungen für sehr teure oft gefahrene Modelle der Oberklasse - der BFH nennt hier Mercedes-Benz und BMW - erfolgen. Als Fahrtkostenberechnungen können diejenigen Berechnungen herangezogen werden, die in Internetforen zu finden sind.

Im Entscheidungsfall sah der BFH die Aufwendungen für das Fahrzeug für seinen Nutzer als unangemessen an, weil der Sportwagen lediglich geringfügig betrieblich und zudem eingeschränkt - ausschließlich für wenige Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen - sowie nicht berufstypisch genutzt wurde.

Bestehende Rechtsunsicherheit

Die Entscheidung des BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema. Allerdings stellt sich die Frage, wie die Vorgaben für den Maßstab in der Praxis umgesetzt werden sollen: Zum einen bleibt unklar, welche konkreten Fahrzeuge zur Oberklasse zählen und nach welchen Vorgaben die erforderlichen Fahrtkostenberechnungen erfolgen sollen. Ein Rückgriff auf Berechnungen in Internetforen dürfte auch mit Risiken verbunden sein, solange unklar ist, wer diese Berechnungen erstellt hat und wie seriös diese Quellen im Internet sind.

Praxishinweis

In der Praxis könnten diese Unsicherheiten zu Umsetzungsschwierigkeiten führen. Dennoch ist zu begrüßen, dass der BFH die von ihm entwickelten Grundsätze beibehalten hat. Für Unternehmer und deren steuerliche Berater stellt sich allerdings die Frage, wie im Vorfeld oder bei einer steuerlichen Betriebsprüfung die Unangemessenheit der Aufwendungen mit Sicherheit eingeschätzt werden kann, wenn der BFH auf den Einzelfall abstellt. Der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers ist dafür zu allgemein, als dass darüber verlässliche Aussagen gemacht werden könnten.

BFH, Urt. v. 27.02.1985 - I R 20/82, BStBl 1985 II 458
BFH, Urt. v. 29.04.2014 - VIII R 20/12

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Scholz