Die Europäische Kommission hat am 04.07.2006 bekannt gegeben, dass sie vor dem EuGH Klage gegen Deutschland erheben wird, denn sie hält einzelne Regelungen der steuerlich geförderten "Riester-Rente" für mit den Bestimmungen des EG-Vertrages nicht vereinbar. Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Die Bundesregierung hält die von der Europäischen Kommission vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken für unbegründet. Die im Zuge der Rentenreform 2001 eingeführten deutschen Regelungen zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge entsprechen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der angemahnte Änderungsbedarf besteht daher derzeit nicht.
Die Europäische Kommission rügt insbesondere, dass Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben, keine Altersvorsorgezulage erhalten. Diese Kritik verkennt jedoch, dass diese Steuerpflichtigen auf Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können und so auch in den Genuss der sog. Riester-Rente kommen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, besteht auch kein Anspruch auf die Förderung, weil die Zulage lediglich eine Vorauszahlung auf den sich aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ergebenden Steuervorteil ist. Insoweit hat die Altersvorsorgezulage eine steuerliche Funktion. Sie stellt u. a. sicher, dass die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge aus dem unversteuerten Einkommen stammen und insoweit eine nachgelagerte Besteuerung erfolgen kann.
Auch die Kritik der Europäischen Kommission an der Regelung, dass bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht die gewährte Förderung zurückgefordert wird, wird nicht geteilt. Die durch Deutschland gewährten Steuervorteile werden erst zurückgefordert, wenn die Auszahlung tatsächlich erfolgt. Dies wird oftmals erst Jahrzehnte später der Fall sein. Die Bestimmung stellt insgesamt keine EU-rechtswidrige Diskriminierung dar, da die Förderung nur nominal zurückzuzahlen ist und die in der Ansparphase im Inland erzielten Erträge nicht - auch nicht rückwirkend - durch den deutschen Fiskus besteuert werden.
Im Übrigen werden die von der Europäischen Kommission geäußerten Zweifel, ob die Möglichkeit, einen Teil des angesparten Kapitals für eine im Inland gelegene, eigengenutzte Immobilie zu entnehmen, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, von der Bundesregierung nicht geteilt.
Quelle: BMF - Pressemitteilung Nr. 84/2006 vom 04.07.06