Steuerberatung -

Rufbereitschaft mit Pflegekräften stellt keinen umsatzsteuerfreien Umsatz dar

In seinem Beschluss zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von USt-Bescheiden hat das FG Hessen entschieden, dass die Bereitschaftsdienstleistung mit erfahrenen Pflegekräften (Rufbereitschaft) keinen "eng" mit dem Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes verbundenen und damit nach § 4 Nr. 16e UStG steuerfreien Umsatz darstellt.

Die Steuerfreiheit beschränke sich auf solche Leistungen, die an die Patienten als Nutzer des (ambulanten) Pflegedienstes ausgeführt werden.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind nach § 4 Nr. 16e u. a. steuerfrei "die mit Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“.

Nach der zur § 4 Nr. 16 UStG ergangenen höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Steuerbefreiung auf solche Umsätze beschränkt, die regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen, für diese typisch sind und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH-Urteile vom 18.10.1990 - V R 35/85, BStBl II 1991, 157; vom 01.12.1977 - V R37/75, BStBl II 1978, 173). Die in diesem Sinne regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes vorkommenden Umsätze sind grundsätzlich solche, die an den Patienten als Nutzer des (ambulanten) Pflegedienstes ausgeführt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Zweck der Befreiungsvorschrift, der darin liegt, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten (und, typisierend, die selbst zahlenden Privatpatienten), nicht aber eine privatwirtschaftlich Einrichtung, für die die Rufbereitschaft eingerichtet wird, zu begünstigen.

Beschluss im Volltext

Quelle: FG Hessen - Beschluss vom 24.03.06