Steuerberatung -

Schädliche Veräußerung von Betriebsvermögen

Für den Lauf der 5-Jahresfrist nach Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und den hiervon abhängigen Wegfall des Freibetrags und Bewertungsabschlags bei vorzeitiger Veräußerung eines Betriebsgrundstücks kommt es auf die Auflassung und Eintragungsbewilligung und nicht auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an.

Zum Sachverhalt:
Dem Kläger waren mit notariellem Vertrag vom 25.06.1997 rückwirkend zum 01.01.1997 Kommanditanteile und das Betriebgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden. Er veräußerte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 24.05.2002. Das Finanzamt setzte daraufhin gegen den Kläger Schenkungsteuer fest.

Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht stellte fest, dass dies zu Recht geschehen war, da der Gewährung des Freibetrags und des Bewertungsabschlags § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG entgegen stand. Danach fallen der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb unter anderem wesentliche Betriebsgrundlagen des Gewerbebetriebs veräußert.

Nach Feststellung des Finanzgerichts erfolgte der Erwerb des Betriebsvermögens durch den Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags vom 25.06.1997. Die Zuwendung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils sei ausgeführt, so das Finanzgericht, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage sei, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken.

Die Veräußerung des Betriebsgrundstücks erfolgte mit dem Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäfts am 24.05.2002 und damit innerhalb der Frist von fünf Jahren nach seinem Erwerb vom 25.06.1997. Dieses Veräußerungsgeschäft war maßgeblich für die Auslösung des Nachversteuerungstatbestands des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. Die Rückdatierung des Erwerbs auf den 01.01.1997 war schenkungssteuerlich unbeachtlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Urteil im Volltext

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.06