Steuerberatung -

Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen: Investitionsdarlehen privilegiert

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen können nicht abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden mit 6 % der Überentnahme angesetzt, wobei betrieblich veranlasste Schuldzinsen von 2.050 € aber in jedem Fall abziehbar bleiben. Darlehenszinsen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind zudem stets als Betriebsausgaben abziehbar.

Das Finanzgericht Nürnberg hält diese Privilegierung betrieblicher Investitionen für sachlich gerechtfertigt. Einer vergleichbaren Sonderregelung für die Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen haben die Richter allerdings eine Absage erteilt. Der Unternehmer hält die unterschiedliche Behandlung von Darlehenszinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen für unzulässig und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Zum Anlagevermögen gehören Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (z.B. regelmäßig Grundstücke, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pkw). Dem Umlaufvermögen sind Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die zum Verkauf, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft werden (z.B. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe).

Urteil im Volltext

Quelle: FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.05