Steuerberatung -

Sind Verluste aus einem Pkw-Verkauf nach § 23 EStG abzugsfähig?

Die Finanzverwaltung erfasst Gebrauchsgegenstände nicht unter den privaten Veräußerungsgeschäften. Der BFH kann sich jetzt erstmals mit dieser Frage beschäftigen.

 

Unter § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien, insbesondere Wertpapiere, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt . Bei Wertpapieren in Sammelverwahrung gelten die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst als veräußert. Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge.

Mit dem gesetzlichen Ausdruck „insbesondere Wertpapiere wird deutlich, dass auch andere private Gegenstände unter die Spekulationsbesteuerung fallen können. Das gilt etwa für Edelmetalle, Schmuck, Gemälde, Briefmarken, Münzen oder Forderungen. Bei Gegenständen des privaten Gebrauchs will die Finanzverwaltung hingegen keine Spekulationsgeschäft ansetzen. So wird der Verkauf eines Pkw innerhalb der Jahresfrist nicht erfasst, wohl aber ein Oldtimer. 

 

Der BFH kann sich nun erstmals mit der Abgrenzungsproblematik bechäftigen.

Zu den Spekulationsgeschäften gehören zwar grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Dies setzt aber eine Überschusserzielungsabsicht voraus, bezogen auf das einzelne Wirtschaftsgut (FG Schleswig-Holstein 2.10.2003, 5 K 429/02). Bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs sind i.d.R. potentielle Wertsteigerungen ausgeschlossen. Daher verneint die Finanzverwaltung nach objektiven Maßstäben eine Überschusserzielungsabsicht bei privaten Veräußerungsgeschäften mit Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs. Dies gilt beispielsweise für Pkw, nicht aber für Oldtimer (OFD München 19.7.2002, S 2256 - 21 St 41). Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren können hingegen regelmäßig steuerlich berücksichtigt werden, da potenzielle Wertsteigerungen bei Wertpapieren nicht objektiv ausgeschlossen sind. Einkunftserzielungsabsicht kann daher auch bei der Erzielung von Verlusten grundsätzlich unterstellt werden (OFD Münster 9.1.2002, S 2256 - 43 - St 22 – 31).

Der BFH verwendet den Begriff Wirtschaftsgut, der Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein kann, nicht in einem anderen Sinne in den Vorschriften über die übrigen Einkunftsarten (BFH 2.5.2000, IX R 74/96, BStBl 2000 II S. 469).

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist die Abgrenzung aber schwierig. Wie sind beispielsweise privat genutzte Antiquitäten, edle Teppiche und Bilder in der Wohnung oder getragener Schmuck zu bewerten? Eher nicht als Gegenstände des privaten Gebrauchs gelten Goldbarren, Münz-, Gemälde und Briefmarkensammlungen. Das Finanzamt wird die unklare Rechtslage im Zweifel danach entscheiden, ob ein Gewinn oder Verlust angefallen ist.

Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zu Gegenständen des privaten Verbrauchs, die einem gewöhnlichen Wertverzehr unterliegen, ist noch eine Revision beim Bundesfinanzhof unter Az. IX 29/06 zu der Frage anhängig, ob die Spekulationsbesteuerung auf alle Wirtschaftsgüter des privaten Gebrauchs oder nur auf solche anwendbar ist, bei denen Wertsteigerungen während der einjährigen Behaltensfrist unabhängig von der Entwicklung des Marktes nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Betroffene können vergleichbare Fälle mit realisierten Verlusten binnen Jahresfrist daher offen halten, indem sie ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Der steuerliche Hintergrund

Spekulationsgeschäfte

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens werden steuerlich im Allgemeinen nicht erfasst. Eine Ausnahme hiervon macht § 23 EStG in Bezug auf private Veräußerungsgeschäfte. Der Begriff Spekulationsgeschäft wurde gesetzlich lediglich bis 1998 verwendet. Um in die Steuerpflicht zu geraten, muss jedoch keine Spekulationsabsicht vorliegen. Voraussetzung für die Besteuerung ist die Anschaffung und der Verkauf von privaten Wirtschaftsgütern innerhalb bestimmter Fristen. Der Grundgedanke hierbei ist, dass kurzfristige Werterhöhungen wirtschaftlich eher zur Einnahmeerzielung als zum langfristigen Vermögenszuwachs gerechnet werden. Veräußerungsgeschäfte gehören zu den sonstigen Einkünften, sofern sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist. Einzige Ausnahme ist gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 EStG der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG, sofern das Geschäft binnen Jahresfrist ausgeführt wird.

Der Spekulationsbesteuerung unterliegen neben Immobilien Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erworben und veräußert werden. Das sind Wertpapiere, Schmuck, Briefmarken oder Edelmetalle. Optionsgeschäfte fallen ebenfalls darunter, da es sich bei ihnen um selbstständige Wirtschaftsgüter handelt. Auch Termingeschäfte auf Waren oder Wertpapiere zählen als Differenzgeschäfte zu den Veräußerungsgeschäften.

Steuer-Hinweis

Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch ein Verlust aus dem Verkauf von Pkw oder Hausrat binnen Jahresfrist geltend zu machen. Dies will die Finanzverwaltung aber nicht akzeptieren und lehnt Minusbeträge ab, die bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs mit üblicher Abnutzung anfallen (OFD München 19.7.2002, DStR 2002 S. 1529, OFD Münster 9.1.2002, DB 2002 S. 243).

Ein privates Veräußerungsgeschäft setzt einen Anschaffungsvorgang voraus. Dies ist der Erwerb eines Wertpapiers von einem Dritten gegen Entgelt. Der unentgeltliche Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil oder Schenkung ist keine Anschaffung. Der neue Besitzer erbt faktisch die Anschaffungskosten des Vermögens für die Spekulationsrechnung mit. Erst der anschließende Verkauf löst außer bei Termingeschäften die Besteuerung aus. Welche Motive Anlass für die Veräußerung sind, ist unerheblich. So greift das Finanzamt auch dann auf die Gewinne zu, wenn eine finanzielle Notlage oder Krankheitsgründe für den Verkauf verantwortlich waren.

Die Spekulationsfrist beträgt für Wertpapiere und Termingeschäfte ein Jahr. Keine Frist gibt es bei Fixgeschäften. Hierbei erfolgt der Verkauf von Wertpapieren oder Devisen bereits, bevor sie überhaupt angeschafft werden. Die Steuerfreiheit ist erreicht, wenn die Frist um mindestens einen Tag überschritten wird. Die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Für über die Börse erworbene Wertpapiere ist dies die Ausführung des Kaufauftrags und bei einer Neuemission der Tag, an dem über die Zuteilung entschieden wird.

Die Besteuerung erfolgt in dem Jahr, in dem der Verkäufer den Zahlungseingang verbuchen kann. Das ist in der Regel die Gutschrift auf dem Konto, die einige Tage nach der Börsenausführung erfolgt. Somit sind zwei Zeitpunkte maßgebend: Der Verkauf für die Berechnung der Frist und die Zahlung für das Jahr der Steuerpflicht. Bei einem unentgeltlichen Erwerb gilt als Anschaffungsdatum der Erwerb des Vorbesitzers. Die Fristberechnung bezieht sich grundsätzlich auf jedes einzelne Wertpapier. Diese Regel gilt im Prinzip auch dann, wenn die gleichen Aktien veräußert werden, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden.

Neben dem üblichen Börsenhandel gibt es einige steuerliche Besonderheiten zu privaten Veräußerungsgeschäften:

  • Bei einer Neuemission ist Anschaffungstermin der Tag, an dem über die Zuteilung entschieden wird.
  • Beim Aktienerwerb auf Umwegen, etwa über Zertifikate sowie Aktien-, Wandel-, Options- und Umtauschanleihen beginnt die Spekulationsfrist in der Regel mit der Entscheidung über die anschließende Wertpapierlieferung. 
  • Beim Bezug von Bonus-, Gratis-, Dividenden- oder jungen Aktien gibt es unterschiedliche Anschaffungsfiktionen, siehe hierzu die einzelnen Stichworte.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 355 entnommen

Quelle: Kapitalanlage und Steuern - vom 04.09.06