Zahlungen des Arbeitgebers, mit denen Auslagen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ersetzt werden, können nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei sein, wenn es sich hierbei um nicht steuerbare Leistungen außerhalb des Arbeitslohnes handelt.
Solche Zahlungen werden nämlich nicht für das Beschäftigungsverhältnis gezahlt und haben deshalb keinen Entlohnungscharakter; sie sind lediglich ein Vermögensausgleich der für den Arbeitgeber getätigten Aufwendungen und führen nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die "für" seine Beschäftigung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört zum Arbeitslohn jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Die Erstattung der Aufwendungen für die Instandsetzung eines Musikinstruments stellt für einen Orchestermusiker zwar einen Vorteil dar, der ohne das Dienstverhältnis nicht eingeräumt worden wäre. Jedoch handelt es sich dabei wegen des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht um eine Leistung mit Entlohnungscharakter.
Quelle: BFH - vom 28.03.06