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Steuerklassenwahl: Merkblatt für 2016

Auch für das kommende Jahr haben unbeschränkt steuerpflichtige Ehepaare und Lebenspartner als Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug die Möglichkeit, die jeweils günstigste Steuerklasse zu wählen. Jetzt hat die Finanzverwaltung hierzu ein umfangreiches Merkblatt herausgegeben. Neben der Wahl zwischen Steuerklassenkombinationen und Faktorverfahren erleichtern Tabellen und Beispiele das Vorgehen.

Das BMF stellt in einem ausführlichen Merkblatt dar, welche Möglichkeiten verheiratete Arbeitnehmer und Lebenspartner bei der Steuerklassenwahl haben. Dem Merkblatt sind darüber hinaus zwei Tabellen beigefügt, mit deren Hilfe die günstigste Steuerklassenkombination in Abhängigkeit vom individuellen Gehalt/Arbeitslohn und den zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt werden kann.

Hintergrund des Merkblatts

Unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten oder Lebenspartner (nachfolgend wird der Begriff „Ehegatte“ synonym für Lebenspartner verwendet), die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn erhalten, haben beim Lohnsteuerabzug die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen. Beide können in die Steuerklasse IV eingeordnet werden oder der Höherverdienende kann nach Steuerklasse III besteuert werden, wenn der andere nach Steuerklasse V besteuert wird. Bei der Steuerklassenkombination III/V entspricht die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten ungefähr der zu erwartenden Jahressteuer, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen können daher Ehegatten gleichwohl die Steuerklassenkombination IV/IV wählen, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen, müssen dann aber gleichzeitig auf die günstigere Steuerklasse III für den anderen Ehegatten verzichten. Alternativ kann auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt werden.

Um verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, enthält das Merkblatt Tabellen, mit denen die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination ermitteln können, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten. Die Tabellen lassen mögliche Freibeträge beim Lohnsteuerabzug außer Betracht, so dass die Freibeträge vor Anwendung der Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn noch abgezogen werden müssen. Die Tabellen dienen lediglich dazu, die Wahl der Steuerklassenkombination für den günstigsten Lohnsteuerabzug zu treffen.

Daher sind die Tabellenwerte auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne monatlich gleichbleibend sind. Das Merkblatt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vom Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden können, falls damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt.

Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

Hinsichtlich der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens weist das Merkblatt darauf hin, dass bei der Entscheidung auch die Höhe eventueller Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld) berücksichtigt werden sollten. Denn eine Steuerklassenwahl, die vor Jahresbeginn getroffen worden ist, wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit regelmäßig anerkannt.

Ein Wechsel im Laufe des Kalenderjahres kann bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen zu unerwarteten Auswirkungen führen. Daher rät das Merkblatt Arbeitnehmern, die in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung erhalten oder diese bereits beziehen, dazu, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens hinsichtlich der Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber zu befragen.

Antragsverfahren beim Finanzamt

Im Weiteren geht das Merkblatt darauf ein, welches Finanzamt für Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens zuständig ist. Dies ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Im Kalenderjahr 2016 gilt die im Kalenderjahr 2015 verwendete Steuerklasse i.d.R. weiter. Soll eine andere Steuerklasse gewählt werden, kann dies bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2015 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2016 kann grundsätzlich nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30.11.2016, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Dies ist ausnahmsweise dann anders, wenn im Laufe des Jahres 2016 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht, einer der Ehegatten verstorben ist oder sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben. In diesem Fall kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30.11.2016 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel durchführen.

Ebenso ist ein weiterer Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens auch möglich, wenn ein Ehegatte nach Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt. In jedem Fall haben die Ehegatten den Antrag gemeinsam mit einem amtlichen Vordruck zu stellen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2016 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Steuerklassenwahl anhand der Tabellen des Merkblatts

Abschließend stellt das Merkblatt dar, wie die beiden für die Ermittlung der Lohnsteuer zur Steuerklassenwahl erstellten Tabellen anzuwenden sind. Die Tabelle I gilt für Ehegatten, bei denen der Ehegatte, der mehr verdient, in allen Zweigen sozialversichert ist, während die Tabelle II anzuwenden ist, wenn der besser verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z.B. privat krankenversicherte Beamte).

Vor diesem Hintergrund kann es bei Ehegatten, die nicht in allen Zweigen sozialversichert (z.B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder in keinem Zweig sozialversichert, aber zuschussberechtigt sind (z.B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), zu unzutreffenden Ergebnissen kommen. Das Merkblatt weist insoweit darauf hin, dass in den meisten dieser Fälle diese Besonderheiten jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen. Abgerundet wird diese Darstellung durch gut verständliche Erläuterungen zur Benutzung der Tabellen und Beispielsfälle.

Praxishinweis

Das Merkblatt biete eine gute Einstiegsmöglichkeit, um herauszufinden, ob ein Steuerklassenwechsel für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Insbesondere die gut verständlichen Beispiele verdeutlichen die Anwendung dieser Tabelle. Zudem werden umfangreiche und ausführliche Erläuterungen zu den rechtlichen Hintergründen der Möglichkeiten der Steuerklassenwahl bzw. des Faktorverfahrens gegeben. Dieses Merkblatt ist daher für alle Arbeitnehmer, aber auch für deren Arbeitgeber und steuerlichen Berater eine empfehlenswerte Arbeitshilfe.

BMF, Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, endgültiger Stand: 11.11.2015

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz