Steuerberatung -

Steuerliche Behandlung des "Arbeitslosengeldes I und II"

Das Arbeitslosengeld II ist nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei und unterliegt (auch) nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG, da es in dem dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführtist (vgl. a. R 32b Abs. 1 Satz 3 EStR).

In § 32b EStG ist lediglich allgemein "Arbeitslosengeld" als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung genannt. Hierbei handelt es sich um das sog. "Arbeitslosengeld I" (lt. SGB III), das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt wird.

Arbeitslosengeld II gehört aber zu den eigenen Bezügen von Kindern/Personen
Im Rahmen der Prüfung der anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach R 32.10 Abs. 2 Nr. 3 EStR 2005 Bezüge i.S.d. § 3 Nr. 2b EStG (= Arbeitslosengeld II) jedoch einzubeziehen. Auch die nach dem BSHG gewährten Leistungen waren nach H 180e, Stichwort "eigene Bezüge" Nr. 3 EStH 2004 anzurechnen. Die Anrechnung gilt auch für die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG, da für die Prüfung zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nach § 33a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln sind.

Hinweis: Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld II) ersetzen seit dem 01.01.2005 die Leistungen "Arbeitslosenhilfe" und "Sozialhilfe".

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 002/2006 vom 13.01.06