Steuerberatung -

Steuerliche Behandlung überzahlter Krankenbezüge

Leistungen des Arbeitsgebers, die durch das Arbeitsverhältnis bedingt und vom Arbeitnehmer in späteren Jahren an den Arbeitgeber zurückzuzahlen sind, können nur im Jahr der tatsächlichen Rückzahlung steuermindern geltend gemacht werden.

Zum Sachverhalt:
Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger ab November 1995 Krankenbezüge im Rahmen der Lohnfortzahlung. Im März 1997 schloss er mit seinem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen dahingehenden Vergleich, dass er in den Jahren 1995 und 1996 überzahlte Krankenbezüge zurückzuzahlen habe. Der Verpflichtung kam der Kläger im Jahr 1997 auch nach.

Im Februar 1999 beantragte der Kläger, die Rückzahlung in den Streitjahren 1995 und 1996 steuermindernd zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte die Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für diese Jahre ab, berücksichtigte die Rückzahlung jedoch im Jahr 1997.

Das Finanzgericht gab der anschließend erhobenen Klage statt. Es vertrat die Auffassung, die irrtümlich geleistete Zahlungen des Arbeitgebers stellten, keinen Arbeitslohn dar.

Entscheidung des BFH
Dem widersprach der BFH im Zuge der Revision. Er stellte fest, dass zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG alle "Vorteile gehören, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden". So bilde auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Der Arbeitgeber erfülle damit im Fall der Arbeitsunfähigkeit den arbeitsrechtlichen Lohnzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG sei es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe oder nicht (BFH vom 05.07.1996, VI R 10/96, BStBl II 1996, 545). Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers seien deshalb auch dann Arbeitslohn, wenn es an einem Rechtsgrund fehle. Zurückgezahlter Arbeitslohn sei erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen, da die Rückerstattung des überzahlten Betrages kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstelle.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 04.05.06