Steuerberatung -

Steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen

Das BMF hat sich damit einverstanden erklärt, dass Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen, die anlässlich

  • der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren,
  • der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse oder
  • anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

geleistet werden, nicht zu Arbeitslohn bei dem aktiven Arbeitnehmer führen.

Der BFH hatte mit den Urteilen vom 14.09.2005 (VI R 32/04 und VI R 148/98) sowie vom 15.02.2006 (VI R 92/04) so entschieden.

Hinweis: Die Finanzämter sind gehalten, alle offenen Fälle, in denen entsprechende Sonderzahlungen geleistet wurden, zunächst für die Kalenderjahre 2005 und früher unter Berücksichtigung dieser BFH-Urteile abzuschließen.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 30.05.06