Steuerberatung -

Steuerliche Informationen zu Investmentfonds im Internet

Nach § 5 InvStG müssen Investmentfonds Angaben für steuerliche Zwecke veröffentlichen, um die Pauschalbesteuerung zu verhindern. Anleger können sich im Web informieren.

Einen guten Überblick über die steuerlichen Erträge bei ausländischen Investmentfonds konnten sich Sparer in früheren Jahren aus dem Bundessteuerblatt besorgen. Zwar ist der Service wegen der deutlich angestiegenen Zahl von Fonds eingestellt worden, dennoch gibt es Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung.

Durch das 2004 eingeführte InvStG herrscht weistestgehend Steuergleichheit zwischen Fonds mit Sitz diesseits und jenseits der Grenze. Zu einer in der Regel deutlich überhöhten Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG kommt es grundsätzlich nur noch, wenn die Gesellschaften ihren Veröffentlichungspflichten nicht nachkommen.

In der Vergangenheit war es gängige Praxis des Bundesamts für Finanzen (seit 2006 Bundeszentralamt für Steuern, BZSt), die für die steuerliche Erfassung maßgebenden Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Angesichts der steigenden Anzahl jenseits der Grenze operierender Fonds ist dieser Service eingestellt worden.
Informationen über die Klassifizierung von Wertpapieren und insbesondere Fonds gibt es aber weiterhin, und zwar Online über das Internet:
  • Bundeszentralamt für Steuern(www.bzst.bund.de)
    Unter der Rubrik „Ausländische Investmentfonds“ befinden sich Informationen über die verschiedenen Fondsarten sowie Links zu weiterführenden Seiten.
  • Elektronischer Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de)
    Nach § 5 InvStG sind Investmentfonds verpflichtet, Angaben für steuerliche Zwecke im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dort befindet sich die Rubrik „Veröffentlichungen betreffend Kapitalanlagen“ mit Informationen über Fondspreise und den Veröffentlichungen der Fonds.
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de/datenbanken/kg.pdf)
    Verzeichnis der Kapitalanlagegesellschaften
  • Bafin(www.bafin.de/datenbanken/invest.pdf)
    Hier ist eine Liste der ausländischen EU-Investmentfonds veröffentlicht, die ihre Anteile in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertreiben dürfen.
  • Bafin (www.bafin.de/datenbanken/inland_sondervermoegen.pdf)
    Liste der genehmigten inländischen Hedge-Fonds.
  • Bafin (www.bafin.de/datenbanken/inland_ausl_hedge.pdf)
    Liste der ausländischen Dach-Hedgefonds, die ihre Anteile in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertreiben dürfen.
  • Bundesverband Investment und Asset Management (www.bvi.de)
    Hier werden die steuerlichen Werte für bestimmte Standardfonds hinterlegt. Unter der Rubrik "Investmentfonds/Steuern" unter der Überschrift "Steuern und Fonds - FAQ" befindet sich ein Link zu einer Steuer-Informationsbroschüre, welche die steuerlich relevanten Daten ausgewählter Fonds enthält.

  • Darüber hinaus stellen die einzelnen Anbieter auf ihren Internetseiten die Emissionsprospekte sowie Rechenschaftsberichte ihrer Fonds zum Download bereit. Eine marktbreite Suche gelingt auch über die Seiten der bekannten Direktbroker, die zumeist die Daten der einzelnen Fonds hinterlegt haben.

 

    Werden die in § 5 InvStG genannten Pflichten von den Fonds nicht erfüllt, erfolgt nach § 6 InvStG eine Pauschalbesteuerung. Hiernach sind beim Anleger als Kapitaleinnahme anzusetzen:
  • die Ausschüttungen auf Investmentanteile,
  • Zwischengewinn
  • 70 % des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt sowie
  • mindestens 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreises.

Um diese Negativauswirkungen zu verhindern, sollten sich Sparer vor dem Fondskauf nicht nur über die Wertentwicklung, sondern auch über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten ihrer ins Auge gefassten Anteile informieren.

Der steuerliche Hintergrund

Das Angebot an Investmentfonds-Produkten ist im Inland nahezu grenzenlos. Hierzulande können Anleger aus über 7.600 Aktien-, Renten- und Geldmarktfonds sowie gemischten Fonds und offenen Immobilienfonds mit unterschiedlichen Strategien an Chancen weltweit partizipieren. Zum Vergleich: 1955 gab es lediglich 19 Aktienfonds, 1959 kam der erste offene Immobilienfonds und erst 1966 Rentenfonds hinzu. Geldmarktfonds wurden erst 1994 zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt entwickelte sich die Angebotspalette dann rasant. Hinzu kamen Lauf-, Garantie-, Länder-, Branchen-, Regionen- und ab 2004 Hedge-Fonds hinzu.

Steuerlich gesehen herrscht seit 2004 eine nahezu neue Welt. Das Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens unterteilt sich seitdem in das InvG sowie das InvStG. Die bis dahin geltenden Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagengesellschaften und des Auslandsinvestmentgesetzes wurden zusammengeführt und die darin enthaltenen steuerlichen Regelungen separat zusammengefasst. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber auf zwei Änderungsrichtlinien der EU zu den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) reagiert, geht aber oft über den dort festgehaltenen Mindeststandart hinaus. Eine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Investmentfonds fällt grundsätzlich weg. Somit fallen auch ausländische Investmentfonds, also solche mit Sitz oder Verwaltung jenseits der Grenze, unter das Investmentsteuergesetz.

Anlagegrundsätze

Investmentfonds sind Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden. Das Fondsvermögen kann aus Aktien, Optionsscheinen, festverzinslichen Wertpapieren, anderen Fondsanteilen, Immobilien, Festgeld, Derivaten und/oder Geldmarktpapieren bestehen. Stille Beteiligungen, Edelmetalle und Terminkontrakte auf Waren dürfen nur Single-Hedgefonds auflegen, die nicht an Privatanleger vertrieben werden dürfen. Dabei müssen die Fondsmanager eine Reihe von Vorschriften zur Risikobegrenzung beachten. Motto hierbei: Nicht alles auf eine Karte setzen, sondern eher streuen.

Das Sondervermögen liegt auf einem gesperrten Depot bei einem Kreditinstitut. Wer sich an einem Investmentfonds beteiligt, erhält Anteilsscheine, die das Miteigentumsrecht an dem Fonds verbriefen. Diese Anteilsscheine können als effektive Stücke ausgegeben, in einem Depot verwaltet oder auf einem Konto bei der Kapitalanlagegesellschaft gutgeschrieben werden. Das Fondsvermögen wird börsentäglich neu ermittelt und anteilig für die ausgegebenen Anteile umgerechnet. Dieser Anteilswert wird als Rücknahmepreis bezeichnet, da man zu diesem Kurs seinen Fondsanteil zurückgeben kann und den entsprechenden Gegenwert erhält. Mit dem Ausgabepreis bezeichnet man den meist höheren Kurs, zu dem die Anteile erwerbbar sind. Durch den Differenzbetrag, auch Ausgabeaufschlag genannt, erhält die Fondsgesellschaft einmalig eine Vertriebsgebühr. Weitere Spesen für An- und Verkauf fallen in der Regel nicht an, sofern die Fonds nicht über die Börse gehandelt werden.

Checkliste der Vorschriften im InvG

  • Förmliche Zulassung der BaFin zum Geschäftsbetrieb, § 7
  • Bei Auslandsfonds Anhörung der BaFin vor Geschäftserlaubnis, § 8
  • Elektronische Meldepflicht der Vermögensaufstellung sowie jedes getätigten Börsengeschäftes, § 10
  • Startkapital von mindestens 730.000 und bei Immobilienfonds von 2,5 Mio. €. Darüber hinaus muss der Fonds ständig Eigenmittel in Höhe von einem Viertel der jährlich anfallenden Kosten aufweisen, § 11
  • Einführung von EU-Pass für grenzüberschreitende Zweigstellen, § 12
  • Fonds dürfen einige Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen, § 26
  • Fonds sollen ihre Stimmrechte bei Hauptversammlungen einer AG selbst ausüben, § 32
  • Teilfonds in einer Umbrella-Konstruktion sind zugelassen, § 34
  • Verschmelzung von Fonds ist möglich, § 40
  • Verhinderung der doppelten Kostenbelastung bei Anlagen in Fonds verbundener Gesellschaften, § 50
  • Fonds sollen vermehrt auch bei fallenden Börsen profitieren und auf Derivate setzen, § 51
  • Erhöhung der Anlagegrenze für einige Anleihen, § 60 sowie für Zielfonds, § 64
  • Immobilienfonds müssen alle im Jahr getätigten An- und Verkäufe in einer Anlage zur Vermögensaufstellung angeben, § 79
  • Gemischte Fonds dürfen nicht mehr direkt in Immobilien investieren, § 84
  • Ein Investmentfonds ist auch in Form einer AG mit variablem Kapital möglich, § 96
  • Zulassung von Hedgefonds, § 112. Nur die Konstruktion als Dachfonds ist für den öffentlichen Vertrieb an Privatanleger zugelassen, § 113
  • Der Zeitraum für die Anteilspreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen kann ausgeweitet werden, § 116.

Laut InvG handelt es sich bei Investmentvermögen um „Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, das nach den Grundsätzen der Risikomischung in Vermögensgegenständen angelegt ist“. Keine Rolle spielt die Finanzierung, das Vermögen kann also aus Eigen- oder Fremdkapital gebildet werden. Erwerbbare Vermögensgegenstände sind

  1. Wertpapiere
  2. Geldmarktinstrumente
  3. Derivate
  4. Bankguthaben
  5. Immobilien
  6. Immobilien-Gesellschaften
  7. Investmentfonds-Anteile
  8. Stille Beteiligungen
  9. Edelmetalle
  10. Terminkontrakte auf Waren
  11. Unternehmensbeteiligungen

Anlagen nach den Nummern 8 bis 11 sind nur inländischen Single-Hedgefonds und vergleichbaren Auslandsfonds erlaubt.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 257 entnommen

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage & Steuern vom 02.06.06