Steuerberatung -

Steuerlicher Sonderweg bei Genuss-Scheinen

Genuss-Scheine werden ohne separaten Stückzinsausweis gehandelt. Damit können beim Kauf bereits aufgelaufene Erträge nicht mit der späteren Ausschüttung verrechnet werden.

Obwohl Genuss-Scheine ohne Stückzins-Ausweis flat gehandelt werden, gelten sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als Finanzinnovationen, so dass realisierte Kurserträge nicht zu den Kapitaleinnahmen führen. Bei Erwerb können im Kurs enthaltene Zinsen nicht als negative Kapitaleinnahmen angesetzt werden.

Kommt es anschließend zu einer Ausschüttung, ist hingegen der gesamte aufgelaufene Zins als Einnahme aus § 20 EStG zu erfassen, der hierdurch automatisch entstehende entsprechende Kursverlust hingegen nicht. Diese Regelung wirkt sich besonders negativ bei Rentenfonds aus, die in Genüsse investieren. Hier fließt die Ausschüttung voll in den steuerpflichtigen Zwischengewinn. Mit diesem Verfahren muss sich nun der BFH in einer anhängigen Revision beschäftigen.

Genuss-Scheine werden an der Börse ohne Stückzins-Ausweis flat gehandelt und fallen somit grundsätzlich unter § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG. Genuss-Scheine gelten sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 5 EStG aber nicht als Finanzinnovationen, so dass realisierte Kurserträge nicht zu den Kapitaleinnahmen führen und auch nicht dem Zinsabschlag unterliegen.

Bei Erwerb von Genüssen können bereits im Kurs enthaltene rechnerische Zinsen mangels separatem Ausweis nicht als negative Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Kommt es anschließend zu einer Ausschüttung, ist hingegen der gesamte aufgelaufene Zins als Einnahme aus § 20 EStG zu erfassen, der hierdurch automatisch entstehende entsprechende Kursverlust hingegen nicht.

Beispiel: Kauf eines Genuss-Scheins zu 100 €, Ausschüttung von 6 € eine Woche später, der Kurs notiert anschließend bei 94 €. Der Anleger muss die vollen 6 € als Zinseinnahmen versteuern, obwohl er rechnerisch nichts gewonnen hat.

Dafür entstehen keine Einnahmen, wenn die Genüsse kurz zuvor verkauft werden.

Beispiel: Kauf eines Genuss-Scheins zu 94 €, Ausschüttung von 6 € elf Monate später, der Kurs notiert anschließend wieder bei 94 €. Der Anleger muss 6 € als Zinseinnahmen versteuern, was er auch rechnerisch erzielt hat. Verkauft er die Werte nun einen Tag vor der Ausschüttung zu 100 €, liegen in Höhe des Kursgewinns keine Kapitaleinnahmen vor.

Eine vergleichbare Regelung gilt auch für Rentenfonds, die in Genuss-Scheine investieren. Hier fließen die Ausschüttungen der Unternehmen sofort in den Zwischengewinn – die im vorherigen Kaufkurs enthaltenen Zinsen führen hingegen zu keiner Minderung. Dies ist nach dem Urteil des FG Saarland (vom 23.5.2006, 1 K 420/02) systemgerecht. Denn verkaufen Anlegern ihre Fondsanteile kurz vor der Zinszahlung, müssen sie mangels entsprechendem Zwischengewinnausweise keine Kapitaleinnahmen versteuern. Diese Sichtweise dürfte in der Praxis im Gegensatz zur Direktanlage in Genüsse aber nur schwer umsetzbar sein, da der Fonds eine Reihe von solchen Papieren im Besitz hat. Besitzer von Genuss-Scheine-Fonds sollten ihre Fälle wegen der eingelegten Revision offen halten (Az. beim BFH VIII R 30/06).

Der steuerliche Hintergrund

Genuss-Scheine

Diese meist unter dem Begriff Genüsse bekannten Wertpapiere sind für den privaten Anleger eine attraktive Alternative zu Anleihen. Denn sie bieten bei nur leicht höherem Risiko eine bessere Rendite und können steuerlich günstig verwendet werden. Sofern Sparer die gesetzlichen Regeln optimal ausnutzen, können die Erträge alle zwei Jahre steuerfrei vereinnahmt werden. Darüber hinaus ergeben sich auch für den Emittenten einige Vorteile aus der Ausgabe von Genuss-Scheinen. Das gilt etwa für nicht börsennotierte Firmen, die ihre Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen möchten.

Im Gegensatz zu Aktien oder Anleihen gibt es keine gesetzlich normierten Regelungen hinsichtlich der Gestaltung von Genuss-Scheinen. Sie gehören eher zu den festverzinslichen Wertpapieren und verbriefen Genussrechte, die eine Gegenleistung für das vom Genussscheininhaber dem Unternehmen – meist eine Kapitalgesellschaft – zeitlich befristet zur Verfügung gestellten Kapital darstellen. Insbesondere beinhaltet dieses verbriefte Recht den Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn und die Rückzahlung des Kapitals, in den selteneren Fällen einen Anspruch auf Bezugs-, Options-, oder Wandlungsrechte sowie den Anteil am Liquidationserlös eines Unternehmens. Oftmals ist die Möglichkeit eingeräumt, dass bei Verlusten des Emittenten eine Minderung des Kapitalrückzahlungsanspruches entsteht.

Die Genüsse verbriefen ein Vermögens-, jedoch kein Besitzrecht und nehmen eine "Zwitterstellung" zwischen Anleihen und Aktien ein. Der Genussscheininhaber ist am Gewinn beteiligt, nimmt manchmal an Kapitalerhöhungen teil und erhält je nach Vertragsgestaltung einen Anteil am Veräußerungserlös der Firma. Dafür darf er nicht an Hauptversammlungen teilnehmen, hat keinerlei Stimm-, Auskunfts- oder Anfechtungsrechte. Die Ausschüttungsbedingungen sind vorab bereits festgelegt und werden nicht, wie bei Dividenden, jährlich neu festgesetzt.

Genussscheine sind in der Regel Inhaberpapiere, in den Vereinbarungen ist meist eine Nachrangabrede beinhaltet, d.h. andere Gläubiger der Firma gehen im Konkursfalle den Genussscheininhabern vor. Die Erfolgsbeteiligung kann verschieden gestaltet werden. Neben einem festen Prozentsatz vom Nennwert kann die Höhe auch vom Umsatz oder Gewinn des Unternehmens abhängig gemacht werden. Bei konstanten Erträgen ähneln Genuss-Scheine eher Festverzinslichen, bei variablen eher den Aktien. Genuss-Scheine werden wie Anleihen an der Börse in Prozent gehandelt. Deren Ausgestaltung ist aber so vielfältig, dass es zum Kurszettel meist lange Fußnoten mit Bedingungen gibt: Begrenzte/unbegrenzte Laufzeiten, Verzinsung abhängig von Gewinn, Umsatz oder Dividendenhöhe, Kündigungsmöglichkeiten, Rückzahlung zum Nennwert oder basierend an der Wertentwicklung des Unternehmens und vieles mehr.

Anlage-Tipp

Dem Wirrwarr um die verschiedenen Ausgestaltungsmodalitäten können Anleger entgehen, wenn sie auf Genüsse deutscher Kreditinstitute setzen. Deren Modalitäten sind zumeist einfach und mit denen bei festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar. Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit der Insolvenz zu vernachlässigen.

Die Erträge aus Genüssen sind in der Regel höher als bei vergleichbaren Aktien oder Anleihen. Dies hat zwei Gründe. Die wirtschaftlichen Vorteile beim Emittenten bedingen bessere Voraussetzungen für eine Ausschüttung als bei Aktien. Gleichzeitig ist das Risiko aus Sicht des Anlegers größer als bei Festverzinslichen. Denn der Ertrag hängt entweder vom Gewinnverlauf des Unternehmens ab oder fällt unter bestimmten Bedingungen sogar komplett aus.

Die Kurse von Genuss-Scheinen unterliegen den allgemeinen Börsenschwankungen. Steigt der Kapitalmarktzins, kommt es zu fallenden Kursen. Gehen die Zinsen nach unten, entwickeln sich die Notierungen nach oben. Ein Risiko besteht für Anleger durch die Nachrangigkeit. Geht der Emittent in die Insolvenz oder Liquidation, erfolgt eine Rückzahlung des Kapitals erst, wenn die Ansprüche der übrigen Gläubiger erfüllt worden sind. Genuss-Scheine können täglich über die Börse an- und verkauft werden.

Grundsätzlich können Genuss-Scheine aus steuerlicher Sicht in drei Kategorien unterteilt werden:

  1. Bieten sie neben der Gewinnbeteiligung auch eine Beteiligung am Liquidationserlös, sind die Ausschüttungen mit Dividenden vergleichbar. Die fallen dann unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren.
  2. Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dies kann nur eintreten, wenn der Besitzer der Scheine gleichzeitig auch Gesellschafter ist. Dann sind die Erträge zu 50 Prozent steuerpflichtig, die Firma kann keine Betriebsausgaben absetzen.
  3. Die Scheine gewähren keine Beteiligung am Liquidationserlös.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 220 entnommen

Quelle: Kapitalanlage und Steuern - vom 04.09.06