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Steuervereinfachung: Die Pläne des BMF im Überblick

Auf die Forderungen der Bundesländer für eine Steuervereinfachung hat das BMF mit einem Gesetzentwurf reagiert. Vom Einkommensteuer- über das Grunderwerbsteuergesetz bis hin zum steuerlichen Umwandlungsrecht sind dabei ganz unterschiedliche Bereiche des Steuerrechts betroffen. Die folgende Übersicht fasst die für die Beratungspraxis besonders relevanten Punkte der Änderungspläne zusammen.

Nachdem die Bundesländer im vergangenen Jahr mehrfach vergeblich versucht hatten, ihre Anliegen zur Steuervereinfachung auf den parlamentarischen Weg zu bringen, hat das BMF jetzt einige dieser Vorschläge in einem Referentenentwurf aufgegriffen.

Hinter der etwas sperrigen Bezeichnung „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ verbergen sich zahlreiche Änderungen im Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umwandlungs-, Grunderwerb-, Umsatz und Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie im Bewertungsgesetz und der Abgabenordnung.

Zeitplan

Nach den derzeitigen Plänen wird das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich bis zum Frühsommer abgeschlossen sein. Die Bundesregierung soll den Referentenentwurf am 25.03.2015 beschließen; anschließend soll er in Bundestag und Bundesrat eingebracht werden. Die Neuregelungen im UmwStG sollen rückwirkend für Umwandlungen nach dem 31.12.2014 gelten. Die Änderungen im EStG, KStG und GewStG sollen ab dem 01.01.2016 in Kraft treten; alle weiteren Änderungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Geplante Änderungen

Das sind die wichtigsten geplanten Änderungen im Einzelnen:

Ertragsteuern

Der Inlandsbegriff in § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG soll für sämtliche Besteuerungsrechte erweitert werden, die aus dem UN-Seerechtsübereinkommen abgeleitet werden können. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung des Offshore-Bereichs, beispielsweise bei der Stromerzeugung oder in der gewerblichen Fischzucht. Nach derzeitigem Recht sind ausländische Unternehmer steuerlich besser gestellt als Inländer. Diese Erweiterung des Inlandsbegriffs erstreckt sich neben der Einkommensteuer auch auf das Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz.

In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG soll klargestellt werden, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs bei der Ermittlung der Gesamtkosten die AfA um die Kosten zu kürzen sind, die auf die Anschaffung des Batteriesystems entfallen.

Nach der geplanten Neuregelung des § 7g EStG ist es nicht mehr erforderlich, die Funktion des begünstigten Wirtschaftsguts anzugeben, das angeschafft oder hergestellt werden soll und für das ein Investitionsabzugsbetrag beantragt wird. Vielmehr sollen die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge i.S.d. § 7g EStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

In § 44a Abs. 1 Satz 3 EStG wird ein dynamischer Verweis auf die jeweils maßgeblichen, im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung aufgenommen. Dies soll dazu dienen, dass die Kreditinstitute die jeweils aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung befolgen müssen.

Nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG (sog. Konzernklausel) sollen Verlustvorträge bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben, wenn an den beteiligten Rechtsträgern dieselbe Person jeweils sämtliche Anteile mittelbar oder unmittelbar hält. So wird die Konzernklausel auf die Fälle ausgedehnt, in denen die Muttergesellschaft

  • die Anteile von einer abhängigen Gesellschaft unmittelbar erwirbt, an der sie mittelbar oder unmittelbar allein beteiligt ist, bzw.
  • in denen die Muttergesellschaft Anteile an abhängigen Gesellschaften, deren Anteile sie mittelbar oder unmittelbar zu 100 % hält, veräußert oder
  • eine Personengesellschaft ist.

Diese Änderung soll rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 gelten.

Umwandlungssteuergesetz

Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG soll eine steuerneutrale Umwandlung - wenn auch andere Gegenleistungen als gewährte Gesellschaftsrechte erbracht werden - lediglich möglich sein, wenn

  • der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen nicht 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
  • einen Betrag von 300.000 €, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens, übersteigt.

Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist das eingebrachte Vermögen mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Inhaltlich entsprechende Regelungen werden in §§ 21, 22 und 24 UmwStG aufgenommen. Die Ergänzung soll rückwirkend für Umwandlungsvorgänge nach dem 31.12.2014 gelten.

Grunderwerbsteuergesetz

Künftig sollen Kapital- und Personengesellschaften bei der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterschiedlich behandelt werden. Eine Personengesellschaft wird als transparent behandelt, d.h., es wird auf die dahinter stehenden Gesellschafter abgestellt. Eine Kapitalgesellschaft wird hingegen als nicht transparent angesehen, sodass eine mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand Grunderwerbsteuer auslösen kann.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Bei der Anzeige erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtiger Vorgängen soll künftig auch die steuerliche Identifikationsnummer der an dem Erwerb beteiligten natürlichen Personen mit angegeben werden.

Praxishinweis

Der Bundesrat hatte im vergangenen Jahr noch deutlich mehr Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Es ist abzuwarten, ob er diesem Gesetzentwurf ohne Weiteres zustimmen wird. Für den Steuerpflichtigen und seine Berater ergeben sich derzeit keine konkreten Handlungsempfehlungen, weil die Neuregelungen entweder erst in der Zukunft in Kraft treten oder bereits Rückwirkung haben sollen. Ob die Rückwirkung tatsächlich vor den Gerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 19.02.2015

BMF-Referentenentwurf zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Mitteilung v. 19.02.2015)

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz


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