pixel © fotolia.de

Steuerberatung, Beraterpraxis, Steuerfachangestellte, Top News -

Umsatzsteuer: Leistungsort bei Kongressen

Bei Kongressen und damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen bestanden bislang einige Unsicherheiten hinsichtlich des umsatzsteuerlichen Leistungsorts. Das BMF hat nun entsprechende Vorgaben für Messen und Ausstellungen auf Kongressveranstaltungen übertragen und dabei auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Die Neuregelungen sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Umsatzsteuerlich wird der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG bestimmt. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Gesetzesformulierung leider schwerwiegende Fehler unterlaufen, die den Gesetzeswortlaut zweideutig machen.

Beispielsweise ist die Bezugnahme im Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. So könnten sich die „damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen“ des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG vom Wortlaut her auf die genannten Veranstaltungen beziehen. Folge wäre, dass dieser § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG alle gegenüber Unternehmern erbrachte Dienstleistungen anspricht, die Veranstaltungen betreffen. Damit würde diese Vorschrift jedoch dem Art. 53 MwStSystRL widersprechen, der hinsichtlich der zusammenhängenden Dienstleistungen „nur“ auf die Eintrittsberechtigung abstellt.

Auch könnte sich vom Wortlaut her die Erbringung „an einen Unternehmer“ lediglich auf Messen und Ausstellungen bzw. nur auf die in der Vorschrift genannten Leistungen beziehen, aber ohne Einschluss der Eintrittskarte. Auch dies widerspräche dann jedoch dem Art. 53 der MwStSystRL, der nach seinem klaren Wortlaut die Eintrittsberechtigung mit einbezieht.

Gerade im Bereich von Messe-, Ausstellungs- und Kongressleistungen hat dies zu einer Vielzahl von Verwechslungen und umfangreicher Rechtsprechung des BFH und des EuGH geführt. Seit 2010 bessert nun der Gesetzgeber auf Druck des EuGH den Text laufend nach, was ihm bisher aber nur zum Teil gelungen ist. Der Text bleibt in jeder Hinsicht umständlich. Die Finanzverwaltung versucht nun seit 2010, mit Einzelanweisungen diese Mehrdeutigkeiten zu beseitigen. Das BMF-Schreiben vom 21.05.2015 stellt nun für Messen, Ausstellungen und Kongressen deutlichere Regeln hinsichtlich des Leistungsorts auf.

Arten der sonstigen Leistungen

Die Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller sind sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen (sog. Veranstaltungsleistungen) an die Aussteller erbracht, so sind alle diese Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen. Der Leistungsort wird dabei - je nach Zuordnung des Leistungsempfängers - unterschiedlich bestimmt. Erfolgt der Leistungsbezug durch einen Nichtunternehmer, so regelt § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG den Leistungsort. Wenn der Leistungsabnehmer aber ein Unternehmer ist, dann bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG.

Anwendbarkeit auf Kongressveranstaltungen

Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum (oder Teile davon) zusammen mit dem Veranstaltungsequipment (optische Geräte, Tonverstärkeranlagen, Lichtanlagen usw.) und weiteren Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese vor, während oder nach dem Kongress an den Veranstalter erbracht werden), so ist die vorgenannte Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden.

Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen

Werden diese Leistungen in Verbindung mit Messen, Ausstellungen bzw. Kongressen erbracht, so sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts zu behandeln, d.h., es ist nicht darauf abzustellen, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)

Um diese vorgenannten Erläuterungen für die Verwaltung verbindlich zu machen, wurden folgende Abschnitte des UStAE geändert:

  • Abschn. 3a.4 Abs. 1;
  • Abschn. 3a.4 Abs. 2: Durch Einfügung von weiteren Beispielen und eines Querverweises für den Kongressbezug und das Veranstaltungsequipment;
  • Abschn. 3a.4 Abs. 3: Mit Verweisen bezüglich der Gestellung von Personal.

Anwendbarkeit

Die vorstehenden Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 31.05.2015 erbrachte Leistungen (einschließlich Vorsteuerabzug) kann der Unternehmer die Umsätze noch als Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG behandeln.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung hat hier in Sachen Klarheit und Verständlichkeit immerhin einen kleinen Schritt nach vorne getan, indem weitere Beispiele eingefügt wurden. Wirkliche Rechtssicherheit wird aber erst dann eintreten, wenn der Gesetzgeber eine eindeutige Formulierung des Gesetzestextes (neu) wählt. Bis dahin wird es wohl bei den vielen Mehrdeutigkeiten bleiben, deshalb kann nur empfohlen werden, grundsätzliche Veränderungen der Leistungspalette vorher mit der Finanzbehörde abzusprechen.

BMF-Schreiben v. 21.05.2015 - IV D 3-S-7117-a/0 :001

Quelle: RA und Dipl. Finanzwirt (FH) Horst Schirrmann