§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt für die Vermietung eines Parkplatz-Grundstücks auch dann, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst parken will, aber entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hatte auf einem Grundstück 170 Parkplätze errichtet und betrieb damit bis Ende März 1996 eine Parkplatzvermietung. Anschließend verpachtete sie das Grundstück an die Gemeinde, die seitdem den Parkplatz betreibt und dort Parkscheinautomaten aufgestellt hat. Die Umsätze aus der Parkplatzvermietung bis zum 31.03.1996 behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 erklärte die Klägerin die Umsätze aus der Verpachtung des Grundstücks an die Gemeinde als steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es behandelte diese Umsätze als steuerpflichtig und setzte die Umsatzsteuer aus dem Pachtzins fest.
Entscheidung des Gerichts:
Nach Meinung des BFH hat das Finanzamt die von der Klägerin ausgeführten Verpachtungsumsätze zu Recht als steuerpflichtig beurteilt. Eine steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG liege auch dann vor, wenn ein Unternehmer ein mit befestigten Parkplätzen bebautes Grundstück an einen Dritten zur Nutzung als öffentlicher Parkplatz vermiete.
Zwar sei gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin habe auch ein Grundstück vermietet, so dass diese Vermietungsleistung grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG fallen würde.
Nicht befreit sei nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG aber die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Mit der Vorschrift werde Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Nach der Richtlinienbestimmung befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen; und zwar auch dann, wenn der Mieter dort nicht selbst parken will, aber entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt.
Quelle: BFH - Urteil vom 30.03.06