Steuerberatung, Verkehrsrecht -

Unangemessene Aufwendungen für Pkw-Kauf

Es bestehen keine Bedenken, die Betriebsausgaben für einen Pkw (AK 80.000 € brutto) des gehbehinderten angestellten Vaters des Steuerpflichtigen zur Hälfte als unangemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu behandeln, wenn die Unternehmensgröße, der Anlass der Anschaffung, der Umfang der betrieblichen Nutzung des Kfz und die Gewinnsituation eine solche Anschaffung nicht rechtfertigen und der Steuerpflichtige (= Betriebsinhaber) selbst ein weiteres Fahrzeug der Oberklasse geleast hat.

Allein aus der Anschaffung eines Fahrzeugs der Spitzenklasse, dessen Anschaffungskosten erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann nicht auf ein persönliches Luxus- oder Repräsentationsbedürfnis des Steuerzahlers geschlossen werden.

Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Neben der Höhe des Umsatzes und des Gewinns kommt es bei dieser Abwägung vor allem auf die Bedeutung der Repräsentation gerade durch das angeschaffte Wirtschaftsgut für den Geschäftserfolg an. Im Streitfall konnte dem FG nicht plausibel dargelegt werden, warum für die betrieblichen Fahrten des Vaters (Jahresfahrleistung des Kfz nur 13.000 km) die Anschaffung eines solchen Kfz erforderlich war.

Vorsicht: Soweit die Anschaffungskosten eines Kfz als unangemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG behandelt werden, ist auch eine etwaige Ansparrücklage nach § 7g EStG gewinnerhöhend plus Gewinnzuschlag von 6 % jährlich aufzulösen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Thüringen - FG Thüringen vom 07.12.05