Steuerberatung -

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung: BMF legt Grundsätze fest

Mit seinem Schreiben vom 07.06.2010 - IV C 4 - S 2285/07/006:001, 2010/0415753 hat das BMF zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG Stellung genommen. Darin werden die allgemeinen Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen auch für Inlandsfälle aufgeführt.

  • Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 01.08.2006 auch Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft). Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft).

  • Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde (sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). Der Nachweis ist grundsätzlich durch einen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids zu führen. Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelnen dargelegt werden (z.B. schriftliche Versicherung der unterstützten Person, dass sie für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat; bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft), kann auf die Vorlage eines solchen Bescheids verzichtet werden.

 

  • Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen im Inland lebenden ausländischen Lebensgefährten können auch nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar sein, wenn der Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden.

 

  • Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe ihm die Übernahme der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Die Verwaltung legt im Einzelnen dar, wie das verfügbare Nettoeinkommen zu ermitteln ist.

 

  • Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind Aufwendungen für den Unterhalt im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen (sog. Opfergrenze). Dieser beträgt 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %, und ist um je 5 % für den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) hat, zu kürzen, höchstens um 25 %. Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten ist die Opfergrenze nicht zu berücksichtigen.

 

  • Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) ist die Opfergrenze nicht mehr anzuwenden. Für die Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen. Diese Berechnung wird von der Verwaltung durch Beispiele erläutert.

 

  • Ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 8.004 € kommt nur in Betracht, soweit die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Betrag von 624 € im Jahr nicht übersteigen. Ansonsten erfolgt eine Kürzung des Höchstbetrags um den übersteigenden Betrag der eigenen Einkünfte und Bezüge. Ab dem VZ 2010 sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr abzuziehen. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung dienen, künftig bereits bei der Bemessung des Höchstbetrags berücksichtigt werden und daher zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern dürfen.

BMF-Schreiben v. 07.06.2010 - IV C 4 - S 2285/07/0006 :001, 2010/0415733

Quelle: Redaktion Steuern - vom 21.07.10