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Veräußerungskosten: BFH überträgt EStG-Grundsätze auf Kapitalgesellschaften

Der BFH wendet seine einkommensteuerrechtlichen Grundsätze bei Veräußerungskosten (§ 16 EStG) auch auf das Körperschaftsteuerrecht an. So können Veräußerungskosten (z.B. für Beratungsleistungen) vom Veräußerungspreis einer Kapitalgesellschaft abgezogen werden, wenn ein spezifischer Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung besteht. Die obersten Finanzrichter orientieren sich damit am Wortlaut des § 8b KStG.

Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, grundsätzlich steuerfrei; allerdings bestimmt dann § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, dass vom Gewinn pauschal 5 % als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten, so dass im Ergebnis 95 % des Gewinns steuerfrei gestellt werden. Unklar war bisher, ob bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch Veräußerungskosten berücksichtigt werden können, bevor die pauschal als nichtabzugsfähig zu bewertenden Betriebsausgaben ermittelt werden.

BFH: Regelungswortlaut ist eindeutig

Der BFH hat diese Frage nun geklärt. Im Entscheidungsfall war streitig, ob Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden kann. Das Finanzamt verneinte dies, weil das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG den Abzug tatsächlicher Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns ausschließe. Denn dies führe zu einer „doppelten“ Berücksichtigung identischer Kosten, die vom Regelungszweck nicht gedeckt sei.

Gegen diese Ansicht spricht allerdings die Definition des Veräußerungsgewinns: Denn Veräußerungsgewinn in diesem Zusammenhang ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).

Das Gericht hat dem Finanzamt widersprochen. Es hat ihm zwar insoweit zugestimmt, dass die Regelungen des § 8b KStG in systematischer Hinsicht nicht vollkommen überzeugen können. Dennoch ist nach Auffassung des BFH der Regelungswortlaut eindeutig: Sowohl der Abzug der tatsächlichen Veräußerungskosten als auch der Nichtabzug der fiktiven Kosten ist noch durch den Rahmen der hinnehmbaren gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit gedeckt.

Beratungskosten stehen im Veranlassungszusammenhang

Der BFH wendet die durch die Rechtsprechung zum Einkommensteuerrecht entwickelte Definition der Veräußerungskosten (§ 16 Abs. 2 EStG) bei § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG entsprechend an. Bei der Abgrenzung zwischen Veräußerungskosten und laufenden Betriebsausgaben ist daher danach zu unterscheiden, ob ein Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung besteht.

Ausschlaggebend ist das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und außerdem, ob die Aufwendungen in einer größeren Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn stehen.

Für den BFH stand im Entscheidungsfall der streitige Beratungsaufwand in dem engen Veranlassungszusammenhang, so dass dieser Aufwand vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden kann, bevor die fiktiv nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelt werden, auch wenn diese sich bereits steuermindernd ausgewirkt haben.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH hat nun für Klarheit gesorgt: Künftig können also auch im Rahmen des § 8b KStG Veräußerungskosten berücksichtigt werden, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang besteht. Die pauschale Berechnung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben ist von den Nettoeinnahmen vorzunehmen, indem vom Veräußerungspreis die Veräußerungskosten abgezogen werden. S

teuerpflichtige und deren Berater sollten also bei anstehenden Veräußerungen von Beteiligungen den Veräußerungsgewinn um entsprechende Veräußerungskosten mindern, denn bei Anteilsübertragungen fallen regelmäßig Beratungskosten an und darüber hinaus Notarkosten bei jeder Übertragung von GmbH-Beteiligungen, die jeweils das Veräußerungsergebnis beeinflussen.

BFH, Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13; veröffentlicht am 18.06.2014

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz