Steuerberatung -

Verbilligte Aktienkurse nur für die Optik

Einige Gesellschaften verbilligen derzeit ihre optisch hohen Aktienkurs durch Ausgabe kostenloser Papiere. Das ist nicht steuerpflichtig, kann für Anleger aber Vorteile bringen.

Solarworld, Fuchs Petrolub oder Vivacon haben ihre Aktien bereits gesplittet, Adidas, Beiersdorf und Celesio haben sich dieses Vorhaben jüngst auf der Hauptversammlung genehmigen lassen. Nach dem Split haben Aktionäre zwar mehr Anteile im Depot, wertmäßig aber zumindest kurzfristig nicht gewonnen. Daher wird auch kein steuerpflichtiger Vorgang ausgelöst.

Steigen die Aktienkurse über 100 US-$, verbilligen amerikanische Gesellschaften ihre Werte bereits seit Jahrzehnten durch eine Split, zumeist im Verhältnis 1 zu 2. Nunmehr nutzen auch deutsche AG dieses Verfahren, da angesichts des nunmehr rund dreijährigen Börsenaufschwungs viele Kurs über 100 Euro angestiegen sind. Das gilt aktuell etwa für Adidas, Celesio, Fielmann oder Beiersdorf. Und warum diese Maßnahme?

Bei Kursen über 100 Euro wirken Aktien auf den ersten Blick teuer. Daher schrecken dreistellige Kurse potentielle Käufer eher ab. Daher wollen die Gesellschaften ihre eigenen Aktien verbilligen, um Anreize für Neuaktionäre zu schaffen. Das gelingt durch zahlenmäßige Aufstockung der Anteile, ohne dass hierfür das Grundkapital erhöht werden muss.

Bei einem solchen Split erhöht ein Unternehmen die Zahl seiner Aktien, Grundkapital und Wert der Firma bleiben aber identisch. Erhalten die Aktionäre beispielsweise pro Anteil einen neuen kostenlos hinzu, wird das Nennkapital der AG lediglich auf die verdoppelte Aktienanzahl verteilt. Auch kursmäßig ergeben sich keine Vorteile, hier erfolgt eine Halbierung. Aber dennoch ist der Split zumeist positiv für die Langfristanlage. Denn die optisch billigeren Aktien erzeugen wieder eine neue Nachfrage, was zu steigenden Kursen führt. Zudem vermindert sich die Dividende meist nicht im gleichen Verhältnis, so dass die Aktionäre per Saldo eine höhere Ausschüttung erwarten dürfen.

Beispiel: Adidas will seine Aktien im Verhältnis 1 zu 4 splitten, Aktionäre des Sportartikelherstellers haben dann beispielsweise statt 100 künftig 400 Anteile im Depot. Am gleichen Tag sinkt aber auch der Börsenkurs entsprechend, von angenommen 155 dann auf 38,75 Euro. Die Dividende von aktuell 1,30 Euro wird dann künftig rein rechnerisch nur noch 0,32 Euro je Aktie betragen. Anleger haben somit per Saldo weder etwas gewonnen, noch etwas verloren.

Doch dieser Split führt zumeist nur auf den ersten Blick zu keiner Veränderung. Denn die optisch nunmehr deutlich billigeren Aktien erzeugen wieder eine neue Nachfrage, was zu steigenden Kursen führt. Zudem vermindert sich die Dividende meist nicht im gleichen Verhältnis, so dass die Aktionäre per Saldo eine höhere Ausschüttung erwarten dürfen. Im historischen Vergleich sind die Kurse von gesplitteten Aktien anschließend deutlich besser gelaufen als die übrigen Werte. Das liegt auch an der Tatsache, dass diese Maßnahmen in der Regel von erfolgreichen Unternehmen durchgeführt werden. Ein weiteres Argument, um auf solche Aktien besonders zu achten.

Die durch den Split neu ins Depot gebuchten Aktien ordnet das Finanzamt als einen nicht steuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene ein (BMF 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl 2004 I S. 1034). Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich. Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft. Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt gesplitteten Aktien angeschafft wurden. Die Anschaffungskosten der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen. Somit können die anlässlich des Aktiensplits erhaltenen Wertpapiere sofort steuerfrei verkauft werden, sofern die Altaktien bereits ein Jahr im Depot liegen.

Hinweis: Vom Aktiensplit zu trennen ist die Ausgabe von Gratisaktien:

  • Werden Gewinnrücklagen in neues Grundkapital umgewandelt, führt diese Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln steuerlich zum gleichen Ergebnis wie beim Split: Der ehemalige Kaufpreis vermindert sich und wirkt sich lediglich bei der Berechnung von Spekulationsgeschäften aus.
  • Gibt es neue Anteile anstelle einer Dividende, führen die zugebuchten neuen Werte zu Kapitaleinnahmen, wobei das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.

Der steuerliche Hintergrund

Aktiensplit

Geht der Aktienkurs über 100 €, wirken sie optisch teuer. Daher schrecken dreistellige Kurse oft potentielle Käufer ab. Um Anreize für Neuaktionäre zu schaffen, verbilligen viele Gesellschaften ihre Werte, in dem sie pro alter etwa eine oder zwei neue Aktien kostenlos ausgeben. Dann notiert das Papier statt mit 120 nur noch mit 60 oder 40 € an der Börse. Hierfür wird einfach die Aktienanzahl aufgestockt, ohne dass sich am Gesamtwert des Unternehmens etwas ändert. Die optische Preisreduzierung zahlt sich meist für Gesellschaft und Aktionäre aus. Dank steigender Nachfrage kommt es im Anschluss oft zu höheren Kursen.
Bei einem solchen Aktiensplit wird die Anzahl der Aktien durch eine Aufteilung vermehrt, ohne dass sich das Kapital der Gesellschaft verändert. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich. Insbesondere US-Unternehmen führen bereits seit Jahrzehnten einen Split durch, wenn ihre Aktie einen hohen Kurswert von über 100 US-$ erreicht hat.

Die durch den Split zugeteilten kostenlosen Aktien stellen einen nicht steuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene und keine gesonderte Anschaffung dar. Der ursprüngliche Kaufkurs wird nun auf die vermehrte Anzahl verteilt und ist für die Bemessung eines Veräußerungsgeschäftes nach § 23 EStG maßgebend. Es beginnt für die neuen Aktien auch keine neue Spekulationsfrist, da es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt. Folge: Sind die alten Aktien bereits ein Jahr im Depot, können alle Anteile steuerfrei veräußert werden.

Aktientausch

Eine AG bietet den Aktionären einer anderen Gesellschaft bei der Übernahme eigene Aktien als Zahlungsmittel an. Dieser Tausch ergibt keine Kapitaleinnahmen, kann aber zu Spekulationserträgen führen, sofern die Haltefrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Tag, an dem das Angebot zum Tausch der Aktien bindend angenommen wird. Der Ablauf einer Eintauschfrist sowie die Zuteilung der erlangten Aktien sind ohne Bedeutung. Als Veräußerungserlös für die hingegebenen Aktien ist der Börsenkurs der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung anzusetzen. Gibt es darüber hinaus noch eine Barabfindung, erhöht diese den Erlös.

Erfolgt die Veräußerung der neuen Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Tausch, liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Als Zeitpunkt der Anschaffung gilt der Tag, an dem die eingetauschten Aktien als veräußert gelten, also bei Annahme des Zuteilungsangebotes. Als Anschaffungskosten ist der Börsenkurs der hingegebenen Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung anzusetzen.

Aktienverschmelzung

Hierbei erhalten die Altaktionäre Aktien der neuen Gesellschaft oder werden in Bar abgefunden. Es werden entweder zwei Gesellschaften auf eine bereits bestehende oder auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft übertragen. Bei der Verschmelzung zweier Körperschaften i.S.d. §§ 11 ff. UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft nach § 13 Abs. 2 UmwStG zu ihren Anschaffungskosten als veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG entsteht insoweit nicht. Sofern es Bares gibt, müssen Anleger einen Verkauf deklarieren. Dieser ist steuerpflichtig, sofern die Aktien weniger als ein Jahr im Besitz waren.

Die an die Stelle der Altanteile tretenden Aktien der übernehmenden AG gelten mit den Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Körperschaft als angeschafft. Die Verschmelzung setzt eine neue einjährige Spekulationsfrist in Gang. Beginn ist hierbei die Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister beim übernehmenden Rechtsträger.

Steuer-Hinweis: Beim Aktionär der übernehmenden AG ergeben sich keine steuerlichen Veränderungen. Weder gelten die Aktien an der übernehmenden Körperschaft als veräußert noch werden Anteile an einer anderen Körperschaft erworben.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 104 entnommen



Quelle: Kapitalanlage und Steuern - vom 12.07.06