Steuerberatung -

Verdeckte Gewinnausschüttung

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Kosten, die wirtschaftlich dem Einzelunternehmen des Vaters der beherrschenden Gesellschafterin zuzurechnen sind, ohne dass hierüber im Voraus eine klare Vereinbarung getroffen wurde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an die beherrschende Gesellschafterin vor.

Der Hintergrund: Die Kapitalgesellschaft hatte diverse Rechtsanwaltskosten getragen, die wirtschaftlich dem Einzelunternehmen des Vaters der beherrschenden Gesellschafterin zuzurechnen waren. Diese Beträge wurden in den jeweiligen Jahren als Aufwand auf dem Konto Rechts- und Beratungskosten gebucht. Nach Auffassung des Finanzamts war die Kostenübernahme ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Es sah deshalb darin eine vGA.

Entscheidungsgründe: Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG) die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte.

Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in der Regel auch dann anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird. Das gilt auch bei Leistungen an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Person (BFH-Urteile vom 29.04.1987, I R 192/82, BStBl. II 1987, 797; vom 22.02.1989, I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 2.03.1988, I R 103/86, BStBl II 1988, 786).

Urteil im Volltext

Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 07.02.06