Steuerberatung -

Verminderte Quellensteuersätze bei Auslandsdividenden in Sicht

Die jenseits der Grenze einbehaltene Quellensteuer wird in der heimischen Steuererklärung nur mit 15 % angerechnet.

Die auf Auslandsdividenden erhobene Quellensteuer schmälert mangels Vollanrechnung oft die Aktienrendite. Dieser Ertragsabschlag entfällt künftig für holländische und bereits seit Jahresbeginn für ungarische Aktien.

Die auf Auslandsdividenden erhobene Quellensteuer darf bei der heimischen Steuererklärung nur mit 15 % nach § 34c Abs. 1 EStG angerechnet oder nach Abs. 2 wie Werbungskosten abgezogen werden. Der übersteigende Differentbetrag muss mühselig über ein Erstattungsverfahren im jeweiligen Land beantragt werden. Kleinanleger verzichten wegen der lästigen Mehrarbeit oft hierauf und mindern damit ihre Dividendenrendite. Das gilt beispielsweise für die Schweiz mit einem Satz von 35 %. Hier entgehen Aktionären von Nestle oder Novartis ohne Antrag 20 % der Bruttodividende.

Dieser Ertragsabschlag entfällt künftig für holländische Aktien. Laut einem Entwurf des niederländischen Finanzministeriums ist eine Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden von derzeit 25 % auf nur noch 15 % geplant. Damit bedarf es künftig bei Dividenden von Unilever, Aegon oder Philips keiner jenseits der Grenze mehr. Noch besser sieht es bei ungarischen Aktien aus. Hier ist die Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen bereits seit dem 01.01.2006 abgeschafft worden, so dass auch kein Betrag über die inländischen Verrechnungsmöglichkeit verloren geht.



Das Manko bei der Auslandsanlage...

Die Höhe der Dividende spielt bei der Aktienanlage eine immer wichtigere Rolle. Doch kaum fließt die ersehnte Ausschüttung auf das Konto, gibt es bei vielen Anlegern lange Gesichter. Denn unabhängig von der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung wird bei Auslandsaktien eine Quellensteuer einbehalten. Ausnahmen sind hierbei Großbritannien, Australien, Südafrika und seit Anfang 2006 Ungarn, die Dividenden ihrer ansässigen Firmen brutto über die Grenzen fließen lassen.
Besonders gravierend fällt der Abzug bei italienischen Werten aus. Wer beispielsweise auf die sechs im EuroStoxx 50 enthaltenen Firmen wegen der üppigen Dividenden setzt, muss hiervon bei Auszahlung auf 27 % verzichten. Der Betrag bleibt gleich beim Fiskus jenseits des Brenners, der sich mit einer Erstattung auch extrem lange Zeit lässt. Aber auch derzeit noch die Niederlande oder Frankreich mit 25 % stehen dem kaum nach.

Dieser Modus muss den Nettoertrag aber nicht auf Dauer schmälern, denn die jenseits der Grenze einbehaltenen Gelder können sich Anleger nahezu weltweit zurückholen. So steht es in den DBA mit den einzelnen Ländern, das sich wiederum auf das OECD-Musterabkommen bezieht. Hierfür ist jedoch zumeist umfangreicher Papierkram notwendig, bei exotischen Ländern kaum machbar. Wird diese Hürde bewältigt, kommt der Zeitfaktor ins Spiel. Italien benötigt bis zu sieben Jahre für die Bearbeitung der Anträge und Belgien schafft es kaum unter der Hälfte.

...lässt sich mit Mehrarbeit finanziell verhindern

Grundsätzlich werden Abzüge von bis zu 15 % bei der heimischen Steuererklärung geltend gemacht. Verlangen Staaten wie etwa die USA, Kanada, Schweden, Norwegen, Japan oder Finnland nicht mehr, entfällt der grenzüberschreitende Formalismus ganz. Dann wird die komplette Quellensteuer wahlweise von der eigenen Steuerlast gem. § 34c EStG abgezogen oder wie Werbungskosten angesetzt. Dies beantragen Aktionäre über die Anlage AUS ihrer Steuererklärung. Bei beiden Alternativen gelingt der Abzug in voller Höhe, auch wenn die Dividende nur zur Hälfte besteuert wird.

Dabei lohnt die Verrechnung mit der Steuer bei hohen Einkünften. Denn die Quellensteuer wird nur bis zur Höhe der Einkommensteuer angerechnet, die im Verhältnis der Auslandseinkünfte zur Summe aller Einkünfte anfällt. Liegen die Auslandsdividenden unter dem Sparerfreibetrag oder ist gar keine Steuer zu zahlen, verpufft die Verrechnung. Bei Verlusten oder geringen Einkünften ist der Ansatz als Werbungskosten günstiger. Wer bei der Wahl unsicher ist, wählt den Abzug und wartet den Steuerbescheid ab. Bei falscher Wahl wird dies dann anschließend per Einspruch korrigiert.

Liegt der Satz aber über 15 %, muss dieser Anteil aus dem Ausland zurückgeholt werden. Hierzu ist eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts notwendig. Diese wird dann mit dem Antragsformular des jeweiligen Landes an die zuständige Finanzbehörde gesendet. Die Vordrucke der wichtigsten Staaten händigen hiesige Banken aus.

Nahezu alle Kreditinstitute nehmen ihren Kunden diese lästige Laufarbeit ab, manche aber erst auf konkrete Nachfrage. Besonders einfach erfolgt dann die Erstattung in den Niederlanden, wo 25 % einbehalten werden. Die nicht angerechneten 10 % erhalten Anleger problemlos über ihre Depotbank, das Geld ist meist nach wenigen Wochen auf dem Konto. Voraussichtlich ab 2007 kann das Prozedere sogar ganz entfallen, da das niederländische Finanzministeriums eine Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden von derzeit 25 % auf nur noch 15 % plant.

Auch bei der Schweiz und Österreich funktioniert die Erstattung reibungslos. Um das Verfahren zu beschleunigen, lassen sich die Banken von ihren Kunden eine Vollmacht für die Erstattungsformalitäten geben. Die wenden sich dann ans Wohnsitzfinanzamt und die ausländischen Behörden. Bei Dividenden aus den Niederlanden finanzieren einige Geldhäuser die Quellensteuer sogar vor, der Kunde erhält nur den im Inland anrechenbaren Teil abgezogen.

Rund 10 € berechnen die Banken für diese Hilfestellung. Liegt die Dividende unter 200 €, macht es wenig Sinn, die anteilige Quellensteuer über diesen Weg erstatten zu lassen. Der im Inland nicht anrechenbare Teil muss schon über den Gebühren liegen. Teurer wird es bei französischen Werten. Hier ist der Erstattungsweg komplizierter, die ausländische Bank verlangt noch einmal eine Bearbeitungsgebühr. Bei exotischen Ländern wie Korea oder Vietnam passen aber die Geldhäuser.
Erfreuliches verlautet jetzt aus Italien. Um ausländische Anleger nicht weiter zu verprellen, wurde in Pescara extra eine neue Finanzbehörde eingerichtet, die sich mit der Erstattung der Quellensteuer beschäftigt. Erfahrungswerte über die neue Bearbeitungsdauer gibt es allerdings noch nicht.

Der steuerliche Hintergrund

Für Kapitalerträge wird die Besteuerung in fast allen DBA gleich geregelt. Die Einnahmen werden im Wohnsitzstaat besteuert, das auszahlende Land behält eine pauschale Quellensteuer ein, wenn ausländische Anleger dort Kapitalerträge kassieren. Ein Freistellungsauftrag verhindert diese Abgabe nicht. Nach Abzug der Quellensteuer bekommen Anleger lediglich den Nettobetrag auf dem heimischen Konto gutgeschrieben. Die Auslandsabgabe kann beim deutschen Finanzamt geltend gemacht werden: entweder durch Verrechnung oder als Werbungskosten. Dieser Satz beträgt maximal 15 %. Doch einige Staaten wie Frankreich oder Österreich berechnen höhere Sätze. Hier muss der die 15 % übersteigende Betrag im Erstattungsverfahren vom ausländischen Quellenstaat zurückgefordert werden. Hierzu ist eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts notwendig, aus der auch die Höhe der Kapitalerträge hervorgeht. Diese wird dann mit dem Antragsformular des jeweiligen Landes an die zuständige Finanzbehörde gesendet. Die Vordrucke der wichtigsten Staaten händigen hiesige Banken aus.

Steuer-Tipp: Viele Kreditinstitute nehmen ihren Kunden die Laufarbeit ab, oft erst auf konkrete Nachfragen. Dann können sämtliche Formalien per Generalvollmacht oder bezogen auf ausgewählte Länder über die Bank laufen. Lohnend ist dies bei den Niederlanden, Österreich oder der Schweiz. Bei exotischen Ländern und auch in Italien werden die Banken nur im Einzelfall aktiv und lassen sich den Aufwand extra bezahlen.


Übersicht der Quellensteuer verschiedener Länder

Land

Steuersatz

Anrechnung

Steuersatz

Anrechnung

 

Dividende

 

Zinsen

 

Australien

-

-

10

10

Belgien

25

15

25

15

Dänemark

25

15

-

-

Frankreich

25

-

25

-

Großbritannien

-

-

20

-

Italien

27

15

12,5

10

Japan

15

15

-

-

Kanada

15

15

-

-

Luxemburg

25

15

-

-

Niederlande

25

15

-

-

Norwegen

15

15

-

-

Österreich

25

15

-

-

Portugal

25

15

25

15

Schweden

15

15

-

-

Schweiz

35

15

35

-

Spanien

25

15

-

-

Südafrika

-

-

-

-

USA

15

15

-

-



Die USA hat für ausländische Anleger eigentlich schärfere Vorschriften eingeführt. Ist dem US-Fiskus der Investor nicht namentlich bekannt, fallen automatisch 30 % Quellensteuer an. Deutschland genießt jedoch einen Sonderstatus. Hiesige Banken erreichen als „Qualified Intermediary“ eine Befreiung für den Aufschlag. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie US-Papiere jenseits der Grenze deponiert haben. Denn dieses Privileg können nicht alle Länder und somit auch nicht die dort ansässigen Kreditinstitute erreichen. Fragen Sie daher unbedingt nach.

Die einbehaltenen ausländischen Steuerbeträge berücksichtigt das Finanzamt in zwei verschiedenen Verfahren. Zwischen beiden können Anleger wählen:

  • Steueranrechnung. Hierbei wird die Quellensteuer (ohne Antrag) gem. § 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Dies ist jedoch begrenzt auf die Höhe der inländischen Steuer, die anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Zusätzlich ist eine Verrechnung nur maximal in Höhe der gesamten Einkommensteuer möglich. Dabei wird die höchstmögliche Anrechnung für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert ermittelt und errechnet sich nach der Formel:

    Tarifliche ESt x ausländische Einkünfte
    Summe der in- und ausländischen Einkünfte
     
  • Steuerabzug. Die Quellensteuer wird wahlweise gem. § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen, faktisch wie Werbungskosten geltend gemacht. Dann mindert die volle Auslandsabgabe beispielsweise die halbierte Dividendeneinnahme. Anders als bei der Anrechnung erfolgt somit kein Abzug von der Steuerlast, sondern von den Einnahmen. Beim Abzug der Quellensteuer von den Dividendeneinnahmen gilt § 3 Nr. 40 EStG nicht, so dass stets der volle Betrag mindernd berücksichtigt wird.


Anleger haben die Wahl zwischen Anrechnungs- und Abzugsverfahren: Das Wahlrecht gilt pro Staat und pro Investmentfonds mit ausländischen Erträgen und wird in der Anlage AUS bei der Einkommensteuererklärung ausgeübt. Dabei ist es in der Regel sinnvoll, sich pro Jahr bei sämtlichen Quellensteuerbeträgen für eines der beiden Verfahren zu entscheiden. Bis 2000 war grundsätzlich das Anrechnungsverfahren günstiger. Durch das neue Halbeinkünfteverfahren lohnt sich ab 2001 in vielen Fällen der Ansatz der Quellensteuer bei den Werbungskosten. Motto: Halbierte Erträge gegen vollen Kostenabzug.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 325 entnommen

 

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern vom 08.06.06