Mit einer Verfügung hat die OFD Frankfrut/M. die Frage beantwortet, wie der Wert einer vGA bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder eine nahestehende Person eine vGA darstellt.
Der Wert einer vGA in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (H 37 ,Nutzungsüberlassungen" KStH 2004). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltene (Sonder-)Regelung über vGA geht den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor (BFH, Urt. v. 23.02.2005 - I R 70/04, STX 21/05, 326).
Eine Bewertung der vGA mit den pauschalierten Selbstkosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 % des Listenpreises, Fahrtenbuch), die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht. Der Vorteil ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was i.d.R. zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnauschlag einbezieht. Der erforderlich werdenden Schätzung können die anfallenden Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags zugrunde gelegt werden.
Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch vertretbar, den Wert der vGA grundsätzlich in Anlehnung an den § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 % des Listenpreises, Fahrtenbuch) zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen können davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.
Quelle: OFD Frankfurt a.M. - Verfügung vom 21.11.05